Wie das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Pressemitteilung verlauten lässt, ist die Weiterempfehlungsfunktion wie sie sich bei Amazon im Einsatz befindet als wettbewerbswidrig einzustufen.

GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG

Als Verkäufer auf der Internetplattform Amazon handeln Sie wettbewerbswidrig, wenn mittels der Weiterempfehlungsfunktion der Plattform eine E-Mail versandt wird, in der für Ihr Amazon-Angebot geworben wird, und in deren Erhalt der Empfänger zuvor nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Dies entschied der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Juli vergangenen Jahres in einer einstweiligen Verfügungssache.

WEITEREMPFEHLUNGSFUNKTION

Amazons Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht es dem Amazon-Kunden, „Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen.“ Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber geklagt, dass dies wettbewerbswidrig sei. Zwar war der Beklagte der Meinung, dass „die von ihr als Verkäuferin der Amazon Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden“ sei, jedoch entschied das Gericht anders: „Die Beklagte sei ein Anbieter, (…) der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken.“

EMPFEHLUNG DURCH DRITTE

Wie das Gericht urteilte, ist es belanglos dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail von einem Amazon-Kunden und nicht von der Firma selbst versandt wird. „Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte den Missbrauch der Weiterempfehlungsfunktion nicht in Kauf nehmen wolle. Es sei offensichtlich, dass diese Funktion gerade zum Versenden von Weiterempfehlungs-E-Mails an Dritte benutzt werde, ohne dass Gewissheit darüber bestehe, ob die Empfänger sich damit einverstanden erklärt hätten.“

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