Wie wir Ende April berichteten, hat ein als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordener Hobby-Denunziant für Verkehrsdelikte wegen Verstoß gegen den Datenschutz bereits diverse Gerichtsverfahren und Bußgelder hinter sich. Jetzt entschied das Verwaltungsgericht Göttingen erneut gegen ihn.

VORGESCHICHTE

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hat dem speziellen Hobby des in der Öffentlichkeit als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordenen Mann aus dem Harz mit einer datenschutzrechtlichen Anordnung ein Ende gesetzt.
Er hatte es sich zur Aufgabe gemacht, vermeintliche oder tatsächliche Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer auch bei fehlen- der eigener Betroffenheit zur Anzeige zu bringen. Als Beweismittel hatte er auf Fotos und Videosequenzen der an Front- und Heckscheibe seines Kfz befestigten sogenannten Dashcams zurückgegriffen. Dies war dem Mann datenschutzaufsichtsrechtlich untersagt worden.

PROBLEMATIK DASHCAMS

Der Einsatz von Dashcams im öffentlichen Verkehr stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Die Landesdatenschutzbeauftrage hatte deshalb die Verwendung dieser Kameras zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.

ERNEUTE ENTSCHEIDUNG

Nachdem das Verwaltungsgericht diese datenschutzaufsichtlichen Maßnahmen bereits im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens bestätigt hatte, hat es nach der gestrigen mündlichen Verhandlung auch im Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Landesbeauftragten durch ein klageabweisendes Urteil gebilligt (Az. 1 A 170/16).
Damit ist zugleich die von den deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden seit mehreren Jahren vertretene Auffassung zur Unzulässigkeit des Einsatzes von Dashcams bestätigt und deutlich gemacht worden, dass bereits die Anfertigung solcher Kamerabilder datenschutzwidrig ist.

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