Am 28. November 2017 verabschiedete die Artikel-29-Datenschutzgruppe die Working Paper 259 und 260 zu den Themen Einwilligung und Transparenz. Die Papiere sind ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit, harren allerdings noch der Finalisierung. Die GDD hat im Rahmen der öffentlichen Konsultation entsprechende Stellungnahmen abgegeben.

RICHTLINIEN ZUR EINWILLIGUNG

Beim Übergang zum neuen Datenschutzrecht ist u.a. wesentlich, wie mit Alteinwilligungen umgegangen wird. Nach Auffassung der GDD sind sämtliche Einwilligungen, die unter der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wirksam abgegeben wurden, auch künftig gültig. Es besteht zudem keine Notwendigkeit, die Einwilligung regelmäßig aufzufrischen, wenn sie einmal Wirksamkeit erlangt hat.
Das Working Paper kann HIER heruntergeladen werden.
Die GDD-Stellungnahme zum WP 259 in englischer Sprache finden Sie hier.

RICHTLINIEN ZUR TRANSPARENZ

Die Unterscheidung der Transparenzpflichten nach Artt. 13 und 14 DS-GVO richtet sich danach, ob die Daten direkt beim betroffenen erhoben werden. Für die Direkterhebung kann die reine Beobachtung jedoch nicht ausreichen. Es kommt aus Sicht der GDD auch darauf an, dass die betroffene Person Kenntnis von der Erhebung hat.
In WP 260 wird vorgeschlagen, die Transparenzinformationen regelmäßig aufzufrischen, auch wenn sich inhaltlich nichts geändert hat. Ein solches Vorgehen wirkt jedoch kontraproduktiv und führt zu sog. „transparency fatigue“. Darüber hinaus fordert die DS-GVO keine Bestandsinformation an sämtliche Betroffenen (sog. Transparenz-Reset) am 25. Mai 2018.
Ein Medienbruch innerhalb derselben Information muss möglich bleiben. Viele Verarbeitungssituationen lassen es nicht zu, der betroffenen Person einen mehrseitigen Abdruck der Transparenzinformationen unmittelbar zur Verfügung zu stellen (z.B. Automatenverkauf, Telefongeschäfte, Postkarte für Gewinnspiel).
Und schließlich ist die GDD der Überzeugung, dass es auch im Rahmen der Direkterhebung gem. Art. 13 DS-GVO Fälle geben kann, in denen die Mitteilung von Transparenzinformationen unmöglich ist, selbst wenn der Unionsgesetzgeber dies ausdrücklich nur in Art. 14 DS-GVO berücksichtigt hat.
Das Working Paper kann HIER heruntergeladen werden.
Die GDD-Stellungnahme zum WP 260 in englischer und deutscher Sprache finden Sie hier.

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