Nachdem bei einer flächendeckenden Prüfung von Krankenhäusern im letzten Jahr der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri, zum Teil erhebliche Mängel in Krankenhäusern im Bereich Auftragsdatenverarbeitung festgestellt hat, hat nun das BayLDA zusammen mit dem BayLfD einen Leitfaden zum Thema Auftragsdatenverarbeitung bei der Aktenverwaltung in bayerischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern“ veröffentlicht.

ERGEBNIS DER PRÜFUNG

Wie es in der Pressemitteilung des BayLDA heißt, musste Petri bei der Prüfung im vergangenen Jahr feststellen, dass „eine Reihe von Krankenhäusern externe Dienstleister mit der Vernichtung von Altakten und Röntgenbildern beauftragt (hatten), dabei allerdings die hier besonders strengen Regeln des Bayerischen Krankenhausgesetzes nicht beachtet (wurden). Dies hat das Risiko von Missbrauch oder Verlust sensibler Patientendaten erhöht. Erfreulicherweise ist festzustellen, dass die Krankenhäuser zügig die Beseitigung der Mängel in Angriff genommen haben.“

ART. 27 BAYKRG

Der für die Thematik besonders wichtige Artikel aus dem Bayerischen Krankenhausgesetz ist Art. 27. In Abs. 4 Satz 6 ist festgelegt, dass sich ein Krankenhaus zur Verarbeitung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind (medizinische Patientendaten), nur anderer Krankenhäuser bedienen darf.
„Eine Beteiligung externer Dienstleister ist demnach möglich, wenn die Datenverarbeitung im Gewahrsam des Klinikums stattfindet oder diese keine Kenntnis von den Daten nehmen können (z.B. durch Verschlüsselung). Gewahrsam bedeutet dabei nicht nur die räumliche Zuordnung zum Krankenhaus (z.B. Nutzung von Räumen auf dem Gelände des Krankenhauses), sondern auch die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Patientendaten. Z. B. muss beispielsweise die Schlüsselgewalt beim Krankenhaus verbleiben, eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Dienstleisters bestehen und eine regelmäßige Kontrolle bzw. Aufsicht von Seiten des Klinikums durchgeführt werden. Die entsprechenden Punkte müssen ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geregelt werden.“

GEEIGNETE UND UNGEEIGNETE VERFAHREN

Der Leitfaden geht hier auf für Krankenhäuser besonders wichtige Punkte ein. Dazu zählen Server und deren Standorte, Wartung bzw. Fernwartung, Backups und elektronische Archivierung, externe Dienstleister bei der Verwaltung des Papierarchivs oder Erbringung von Scandienstleistungen sowie externe Entsorgung. Die jeweils einzelnen geeigneten und ungeeigneten Verfahren zu diesen Punkten können und sollten im Leitfaden direkt nachgelesen werden.

MEHR UPDATES UND PRÜFUNGEN

Der Leitfaden soll zukünftig immer wieder auf den neuesten Stand gebracht werden, sollten sich noch weitere Formen einer datenschutzgerechten Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern ergeben. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, das für Krankenhäuser in privater Trägerschaft zuständig ist, haben sich jedenfalls darauf verständigt, im zweiten Halbjahr 2016 die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Vorschriften bei
weiteren Krankenhäusern im Freistaat Bayern zu prüfen.

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