Im aktuellen Tätigkeitsbericht, bestätigt die Aufsichtsbehörde in Bayern, dass bei E-Mail- und SMS-Werbung an Bestandskunden § 7 Abs. 3 UWG greift.

Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung erreichen uns viele Beschwerden zum Thema E-Mail-Werbung. Ausgangslage ist ein Vertrag, bei dem die betroffene Person, z. B. in einem Online-Portal, ihre E-Mail-Adresse angibt, um Ware zu bestellen und die nachfolgende Korrespondenz mit dem Unternehmen über diesen Kommunikationsweg abwickeln zu können. In der Folgezeit verschickt das Unternehmen Werbemails an diese E-Mail-Adresse, obwohl der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs hierzu keine (aktive) Einwilligung erteilt hat.

EIGENTLICH NUR MIT EINWILLIGUNG MÖGLICH

Die Verwendung von E-Mail-Adressen oder Telefonnummern für die Zusendung von E-Mailoder SMS-Werbung ist – falls bisher keine Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger bestand („Neukundenwerbung“) – nur erlaubt, wenn hierfür eine ausdrückliche Einwilligung gegeben ist. Dies gilt sowohl für Verbraucher (B2C – business to customer) als auch für Unternehmen (B2B – business-to-business).

AUSNAHMEREGELUNG AUS DEM UWG

Ausnahmsweise ist bei bestehenden Kundenbeziehungen („Bestandskunden“) E-Mail- oder SMS-Werbung zulässig, wenn die elektronischen Kontaktdaten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung (Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) erlangt worden sind, (nur) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben wird, dem bisher nicht widersprochen wurde und bei der Erhebung der elektronischen Kontaktdaten – sowie aus Gründen der leichteren Nachweisbarkeit bei jeder Werbe-Mail bzw. Werbe-SMS – klar und deutlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde bzw. wird.

INFORMATIONSPFLICHTEN NICHT VERGESSEN!

Weitere Voraussetzung ist auch hier die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten, d. h. bei Erhebung der E-Mail-Adresse muss der Verantwortliche die betroffene Person u. a. über die künftige Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken in Kenntnis setzen. Entsprechende Informationen in den Datenschutzhinweisen des Unternehmens genügen grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben. Vermehrt treffen wir in letzter Zeit auf die Situation, dass das werbende Unternehmen bereits im unmittelbaren Anschluss an das Eingabefeld zur E-Mail-Adresse seiner Informationspflicht nachkommt und auf die Verwendung zu Werbezwecken sowie auf das entsprechende Widerspruchsrecht bereits an dieser Stelle hinweist.

KEINE FALSCHE EINWILLIGUNG ODER KOPPLUNGSVERBOT

Wir sehen darin keine (vorausgefüllte) Einwilligung der betroffenen Person, sondern lediglich eine Information über eine im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss geplante Verwendung personenbezogener Daten für den Versand von Werbung, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen der o. g. Ausnahmevorschrift eingehalten werden. Auch sehen wir den Anwendungsbereich für das sogenannte Koppelungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO nicht eröffnet, weil der Interessent die Ware auch dann erwerben kann, wenn er der vorangekündigten E-Mail-Werbung widerspricht.

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