Zuletzt herrschte große Unsicherheit bezüglich der Einwilligungen für die Veröffentlichung von Fotos und Pressearbeit ganz allgemein in Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung. Zumeist wurde dem Gesetgeber vorgeworfen, hier die Öffnungsklauseln nicht berücksichtigt zu haben und eine Rechtslücke übersehen zu haben. Das BMI stellt das aber nun in seinen FAQ zur DSGVO klar.

DSK FORDERT GESETZLICHE ANPASSUNGEN

In seiner Pressemitteilung vom November letzten Jahres forderte die Datenschutzkonferenz:
„Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fordert daher für die Anpassung von Rundfunk-Staatsverträgen, Presse- und Medien-gesetzen:

  • Die gesetzlichen Anpassungen i. S. d. Art. 85 DSGVO müssen konkret und spezifisch – be-zogen auf die jeweiligen Normen und Vorgaben der DSGVO
    – Ausnahmen und Abweichun-gen regeln und diese begründen.
  • Bei der Ausübung der jeweiligen Regelungskompetenz ist das europäische Datenschutz-recht zwingend zu beachten. Eine faktische Beibehaltung
    der bisherigen nationalen Rechtslage würde dem nicht gerecht.“

DAS BMI SIEHT DAS GANZ ANDERS

Zum einen klärte das Bundesministerium des Innern auf:
„Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung stellt klar, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist. Vielmehr muss es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
Gemäß Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung bringen die Mitgliedstaaten das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten durch Rechtsvorschriften in Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Unter den Begriff Rechtsvorschrift fallen auch die Artikel des Grundgesetzes, wie Artikel 5 GG, samt der einschlägigen Rechtsprechung.“

KUNSTURHEBERGESETZ BLEIBT BESTEHEN

Auch in Bezug auf das Erstellen von Fotografien vertritt das BMI eine völlig andere Meinung:
„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.“

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