Völlig egal, ob Ihr Unternehmen „apple-affin“ oder „microsoft-treu“ ist. Jeder Computer benötigt ein Betriebssystem um sinnvoll eingesetzt zu werden. Schnell ist ein Betriebssystem ausgewählt und im Einsatz. Aber wie man erst wieder anhand von Windows 10 sehen konnte, kann damit schnell ein Datenschutzthema brisant werden. Darum die Frage: Darf der Betriebsrat mitbestimmen welches Betriebssystem eingesetzt werden soll?

BETRIEBSRAT UND MITBESTIMMUNGSPFLICHT

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ mitzubestimmen. Hierbei ist ganz entscheidend, dass dies auch technische Einrichtungen betrifft, die nicht explizit zur Überwachung des Verhaltens und/oder der Leistung bestimmt sind, sondern auch diejenigen, die auch nur theoretisch dazu benutzt werden können. Die Absicht Mitarbeiter zu überwachen ist also nicht maßgeblich.

KÖNNEN BETRIEBSSYSTEME ZUR ÜBERWACHUNG VERWENDET WERDEN?

Um also zu klären, ob Betriebssysteme unter die Definition des oben erwähnten § 87 BetrVG fallen, muss analysiert werden, ob diese sich zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle eignen. Unabhängig ob Sie nun mit Windows oder iOS arbeiten. Sie werden zahlreiche Services in den Anwendungen finden, die dem Nutzer eine komfortable Arbeitsweise garantieren sollen, aber eine Überwachung ermöglichen. So können Sie anhand des Betriebssystems beispielsweise folgende Vorgänge, die der Nutzer vorgenommen hat, einsehen und auswerten: welche Dateien wurden heruntergeladen, welche Programme ausgeführt, welche Dateien wurden geöffnet, erstellt oder gelöscht.

BETRIEBSRAT BESTIMMT MIT!

Die Antwort liegt also klar auf der Hand: Ja, der Betriebsrat hat über den Einsatz des Betriebssystems mitzubestimmen. Beachten Sie, dass dies keine Option ist. Es heißt nicht etwa „darf“ mitbestimmen. § 87 BetrVG ist hier klar formuliert. Wenn also der Betriebsrat es versäumt, hier mitzubestimmen, verletzt er sogar seine Betriebsratspflichten.

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