Immer wieder sind Unternehmen überrascht, dass sie eine Impressumspflicht auf ihrer Internetseite haben oder ihre Impressumsangaben nicht rechtskonform sind. Heute zeigen wir einige Punkte auf, die Ihnen vielleicht auch noch nicht bewusst waren.

ONLINE-HÄNDLER BRAUCHEN EIN IMPRESSUM

Während den meisten noch irgendwo klar ist, dass sie auf ihrem geschäftsmäßig eingereichteten Internetauftritt ein Impressum benötigen, so wird doch gerne mal vergessen, dass auch dann eine Impressumspflicht besteht, wenn der Online-Händler seine Angebote auf anderen Verkaufsplattformen, wie z. B. eBay, Amazon Marketplace, etsy, DaWanda oder Bricklink anbietet. Grundlage hierfür ist die Nutzung eines fremden Telemediendienstes im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG.

IMPRESSUM AUF FACEBOOK, GOOGLE+ UND CO.

Ist der Auftritt im sozialen Netzwerk geschäftsmäßiger Natur, so ist auch ein Impressum anzugeben. Hier entschied beispielsweise das LG Regensburg bzgl. der Impressumspflicht auf Facebook (Urteil vom 17.01.2013 – Az. 1 HK O 1884/12) sowie das LG Berlin in Sachen geschäftsmäßig betriebenen Google+-Auftritten (Beschluss vom 28.03.2013 – Az. 16 O 154/13). Bei letzterem regelte das Gericht: „Ein gewerbsmäßiger Internetauftritt auf Google+ muss ein ordnungsgemäßes Impressum bereithalten. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch für Soziale Netzwerke. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum bei Google+ stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.“ ACHTUNG: Auch Media-Sharing-Plattformen wie youtube oder Instagram, sind impressumspflichtig sofern Sie geschäftsmäßig betrieben werden.

IMPRESSUMSPFLICHT AUF XING-PROFILEN?

Bei Xing ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich bei dem Profil um ein persönliches Profil oder ein Firmenprofil handelt.  Sofern hier ein konkreter Unternehmensbezug besteht und über den Auftritt ganz klar Informationen über das Unternehmen verbreitet werden, ist dieser laut LG München I (Urteil v. 03.06.2014 – Az.: 33 O 4149/14) grundsätzlich impressumspflichtig. Es fehle aber die geschäftliche Relevanz nach §3 Abs. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 2) UWG für einen Wettbewerbsverstoß. Das OLG Stuttgart vertritt sogar die Meinung, dass Xing-Profilinhaber nicht als eigenständige Teledienstanbieter im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG qualifiziert werden können und somit auch keine Impressumspflicht besteht. Um hier auf „Nummer Sicher“ zu gehen ist es dennoch sicherlich sinnvoll und zu empfehlen, bei eindeutigem Geschäftsbezug ein Impressum anzulegen.

IMPRESSUMSPFLICHT IM NEWSLETTER

Kurzum: Im Newsletter besteht Impressumspflicht! Es ist dem jeweiligen Anbieter allerdings überlassen, ob er das Impressum vollständig in seinen Newsletter platziert oder ob er mittels eines Links auf sein Impressum verweisen möchte. Dieser muss deutlich und leicht erkennbar sein und muss mit höchstens 2 Klicks auf das Impressum der Internetseite führen.

WERDEN DENN DIE VERSTÖSSE GEAHNDET?

Das Fehlen oder fehlerhafte Bereitstellen eines Impressums stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG und gleichzeitig gegen § 4 Nr. 11 UWG  i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG dar. Die Bußgelder liegen hier gerne mal im fünfstelligen Bereich. Daher fragen Sie im Zweifelsfall oder wenn Sie sich unsicher sind Ihren Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten.
 

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