Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat Ende März ein Faltblatt zum Thema Datenschutz im Melderecht veröffentlicht. Es klärt, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger nach den melderechtlichen Vorschriften haben, was eigentlich im Melderegister steht und wer diese Daten bekommt.

INHALT DES MELDEREGISTEREINTRAGS

Basierend auf § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) sind über alle Bürgerinnen und Bürger Daten bei den Meldebehörden gespeichert. Diese beschränken sich aber mitnichten auf die Wohnadresse. Insgesamt werden etwa 20 verschiedene Angaben zu jeder Einwohnerin und jedem Einwohner gespeichert.
Erfasst werden z. B.:

  • aktuelle und frühere Namen
  • Geburtsdaten (Tag, Ort)
  • Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • Angaben zum Familienstand und zu Familienangehörigen
  • Einzugs- und Auszugsdatum

AN WEN WERDEN DIESE DATEN WEITERGEGEBEN?

Auf Anfrage oder automatisier bekommen private- (Bürger oder Unternehmen) und staatliche Stellen, wie z. B. Schulen, Finanzämter, Ausländerbehörden, Kriminalpolizei und Versorgungsämter, Auskünfte aus dem Melderegister. In der Praxis sieht das laut ULD so aus:

  • Jeder kann sich durch eine einfache Melderegisterauskunft nach der aktuellen Anschrift einer bestimmten Person erkundigen, sofern er die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifizieren kann (§ 44 Absatz 3 oder § 49 Absatz 4 BMG).
  • Wer ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann, erhält außerdem durch eine erweiterte Melderegisterauskunft Auskunft über weitere Daten wie Geburtsdatum, frühere Anschriften oder derzeitige Staatsangehörigkeiten (§ 45 BMG).
  • Die Polizei kann die Meldedatenbestände z. B. zur Bearbeitung von Strafanzeigen und zur Fahndung auswerten.
  • Frühestens sechs Monate vor Wahlen können Parteien Namen und Anschriften sortiert nach Alters gruppen erhalten.
  • Auch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags ­ service (ehemals GEZ) hat ein Recht darauf, über Wohnsitzwechsel informiert zu werden.
  • Behörden erhalten aus einem bestimmten Anlass heraus (z. B. Anmeldung) oder durch eine eigene Anfrage schriftlich oder automatisiert durch Datenabruf Daten, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, ohne dass die Betroffenen mitwirken müssen (§ 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 3 BMG sowie § 2 bis § 9 Landesmeldegesetz).

WELCHE RECHTE HABEN DIE BÜRGER?

Die meisten Datenübermittlungen erfolgen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes und des Landesmeldegesetzes, ohne dass die Betroff enen darauf Einfluss nehmen können. In einigen Fällen kann man aber der Datenweitergabe widersprechen. Ihre Widerspruchsrechte finden Sie in § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 4 BMG sowie § 2 Absatz 3 Landesmeldegesetz. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung

  • an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Absatz 1 BMG),
  • bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk sowie die Staatskanzlei (§ 50 Absatz 2 BMG und § 2 Absatz 1 Landesmeldegesetz),
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 3 BMG),
  • an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Absatz 2 BMG),
  • an die Wehrverwaltung für Personen zwischen 16 und 18 (§ 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz).

Wie das ULD schreibt, kann außerdem jeder Auskunft nach § 10 BMG darüber verlangen, welche Informationen die Meldebehörde über ihn gespeichert hat. Ein formloses Schreiben genügt. Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie auf der Rückseite des Faltblatts einen Vordruck mit einigen Erläuterungen. Also: Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten in den genannten Fällen nicht einverstanden sind oder Auskunft über Ihre gespeicherten Daten haben wollen: eine Postkarte oder Brief genügt!

WICHTIGE HINWEISE DES ULD

Wer gegenüber der Meldebehörde glaubhaft macht, dass eine Melderegisterauskunft an private Personen zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit
oder vergleichbare Belange führen kann (z. B. wenn ein Zeuge im Strafverfahren bedroht wird), kann eine Auskunftssperre im Melderegister bewirken.
Hierzu ist eine Postkarte nicht ausreichend. Der Antrag muss ausführlich begründet und die behaupteten Umstände müssen soweit möglich schlüssig belegt werden. Am besten wenden Sie sich mit einem solchen Anliegen persönlich an Ihre Meldebehörde.

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