Seit Mai 2016 gibt es den Unionszollkodex (UZK). Dieser sieht vor, dass Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, von der Zollverwaltung neu evaluiert werden. Dabei wird geprüft, ob die Betriebe die im UZK festgeschriebenen Voraussetzungen zur Nutzung zollrechtlicher Bewilligungen erfüllen. Aber ist die Datenabfrage durch die Zollverwaltung rechtens?

NEUBEWERTUNGEN 2019

Die Neubewertung der Bewilligungen erfolgt dabei in zwei Schritten: Als Erstes prüft der Zoll die Bewilligungen, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil (z. B. Erhöhung einer Sicherheitsleistung) führt. Im zweiten Schritt dann die Bewilligungen, bei denen nach dem UZK strengere Kriterien greifen (z. B. Verpflichtung oder Erhöhung einer Sicherheitsleistung). Diese Neubewertung soll, damit kein Unternehmen benachteiligt wird, bundesweit einheitlich erfolgen. Voraussichtlicher Stichtag dafür ist wohl der 1. Mai 2019.

ABLAUF

Unternehmen, die über zollrechtliche Bewilligungen verfügen, müssen hierzu nicht selbst aktiv werden, sondern werden von ihrem jeweils zuständigen Hauptzollamt angeschrieben. Mit den Anschreiben, die die Hauptzollämter im Zeitraum vom 1. bis 2. Quartal 2017 verschicken, werden die betroffenen Unternehmen über den Ablauf der Neubewertung informiert und auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Auch bekommen sie die wichtigen Infos, welche Unterlagen einzureichen sind. Von der Neubewertung betroffen sind Inhaber aller zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen außer dem Ermächtigten Ausführer.

DATENABFRAGE

Im Rahmen dessen werden von der Zollverwaltung Daten abgefragt. Dazu gehören die Steuer-Identifikationsnummer, die zuständigen Finanzämter sowie die Namen von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Zollverantwortlicher und Zollsachbearbeiter.
Außerdem fragt die Zollverwaltung bei den Finanzämtern ab, ob in den vergangenen drei Jahren steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorgelegen sind. Damit soll das im Gesetz definierte Kriterium der Zuverlässigkeit der Antragsteller (UZK Artikel 39 und Implemented Act IA Artikel 24) überprüft werden. Hier bleibt die Frage ob mit diesem Vorgehen nicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen könnte. Dies klärt die IHK-Organisation laut ihrem Newsletter International 4/2017 derzeit mit der zuständigen Generalzolldirektion.

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