Aktuell scheinen Firmen wie Pilze aus dem Boden zu sprießen, die Angehörige bei der Verwaltung des digitalen Nachlasses eines Verstorbenen unterstützen wollen. Dazu wird im Auftrag der Angehörigen ein Auskunftsersuchen bei Unternehmen gestellt. Aber läuft das immer rechtskonform ab?

VORGEHENSWEISE DER NACHLASSVERWALTER

Die Nachlassverwaltungsfirmen gehen dabei folgendermaßen vor: Sie verlangen bei einem Unternehmen gemäß § 34 BDSG Auskunft für einen Verstorbenen, welche Daten über diese Person dort gespeichert sind. Dazu wird zumeist per Fax ein Formular zum Ausfüllen, eine Vollmacht einer als Erben angegebenen Person und die Sterbeurkunde übermittelt.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen gemäß § 34 Abs. 1 BDSG auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Dies beinhaltet deren Herkunft, die Empfänger an die diese weitergegeben wurden und den Zweck der Speicherung. Die Auskunft ist unentgeltlich und kann einmal je Kalenderjahr in Textform verlangt werden. Die Auskunft beschränkt sich dabei auf die zu dieser Person gespeicherten Daten. Dies beinhaltet jedoch KEINE Vertragsinhalte, die zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Verstorbenen bestanden haben mögen. Auch können nur lebende Personen als Betroffene ihr Auskunftsrecht wahrnehmen, da das Auskunftsverlangen als Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht vererblich gestellt werden kann.

MÖGLICHE AUSNAHMEN

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Ein Erbe kann einen Auskunftsanspruch erlangen, wenn diese Auskunft für die Geltendmachung etwaiger rechtliche Ansprüche zwingend notwendig ist.
Solche rechtlichen Ansprüche eines Erben können beispielsweise Forderungen eines Verstorbenen sein, die aufgrund von geschlossenen Kaufverträgen und sonstigen Vertragsabschlüssen bestehen, die dieser noch zu Lebzeiten getätigt hat.

NUR SO IST ES EIN RECHTSKONFORMES AUSKUNFTSERSUCHEN

Damit das Auskunftsersuchen der Nachlassverwalter rechtskonform ist, müssen drei Punkte erfüllt sein:

  • Die Auskunft muss also zwingend notwendig sein um etwaige rechtliche Ansprüche geltend zu machen.
  • Es muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Verstorbene tatsächlich in Kontakt mit der verantwortlichen Stelle stand, und
  • der Auskunftsersuchende muss mit einem Erbschein als Erbberechtigter nachgewiesen werden. –> Eine Vollmacht einer als Erbe angegebenen Person reicht NICHT!

MEIST BESTEHT ALSO KEIN AUSKUNFTSRECHT

Die aktuell sehr verbreitete Praxis im Todesfall pauschal diverse Unternehmen anzuschreiben und Auskunft zu Daten, die möglicherweise über diese Person gespeichert sein könnten, zu verlangen, ist aus Sicht des Datenschutzes also nicht zulässig!

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