Vergangen sind die Zeiten der klobigen Röhrenfernseher, die man nur zu zweit oder dritt transportieren konnte und die sich nur wenige mit einer vernünftigen Bilddiagonale leisten konnten. Wir sind im Zeitalter der Smart-TVs angelangt. Verhältnismäßig günstige Geräte, die aufgrund ihrer flachen Bildschirme kaum noch Gewicht haben und die durch ihre Internetanbindung überzeugen. Aber wie anonym ist das Fernsehen noch mit diesen Geräten?

GEFÄHRLICHE VERNETZUNG

Durch die Internetanbindung entsteht eine Verbindung zwischen Zuschauer und Fernsehsender, Gerätehersteller oder auch sonstigen Dritten. Diese Verbindung erlaubt es, das individuelle Nutzungsverhalten zu erfassen und auszuwerten.

ANALYSEN DES LDI NRW

Der Landesdatenschutzbeauftragte für Nordrhein-Westfalen hat in seinen Analysen der Datenströme, die bei Nutzung von Smart-TV-Geräten mit Online-Verbindung ausgelöst werden, festgestellt, dass Daten nicht nur an den Hersteller des Gerätes, sondern bei aktivierter HbbTV-Funktion auch an die Rundfunkanstalten und Dritte übertragen werden. Teilweise fließen hier auch Daten, ohne dass der Nutzer hierüber, hinreichend informiert wurde oder der Datenübertragung zugestimmt hätte.

AUFFORDERUNG AN DIE HERSTELLER

Daher fordert Ulrich Lepper, Landesbeauftragter für den Datenschutz NRW, die Hersteller und Rundfunkanstalten auf, die Mindestanforderungen des Datenschutzes zu beachten. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, hat er in dem Beschluss „Smartes Fernsehen nur mit smartem Datenschutz“ vom Mai 2014 gemeinsam mit allen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie den Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die gesetzlichen Vorgaben zu Informationspflichten und Profilbildung im Zusammenhang mit dem Angebot von Online-Diensten hingewiesen.

VIER PUNKTE SIND ZU ERFÜLLEN

Der Beschluss fordert die Hersteller und Rundfunkanstalten auf, insbesondere folgende vier Punkte zu beachten:

  • Nutzerinnen und Nutzer sind insbesondere zu Beginn der Nutzung über Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu informieren.
  • Pseudonyme Nutzungsprofile dürfen nur erstellt werden, sofern hierüber hinreichend unterrichtet wurde und die Nutzerinnen und Nutzer dem nicht widersprochen haben.
  • Das Prinzip „privacy by default“ ist zu beachten: Die Grundeinstellungen der Smart-TV-Geräte und Web-Dienste sind durch die Hersteller und Anbieter derart zu gestalten, dass dem Prinzip der anonymen Nutzung des Fernsehens hinreichend Rechnung getragen wird.
  • Smart-TV-Geräte, HbbTV-Angebote der Sender sowie sonstige Web-Dienste müssen über sicherheitstechnische Mechanismen verfügen, die die Geräte und den Datenverkehr vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

 

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