Wie lange dürfen Webshop Betreiber eigentlich die IP-Adressen der Kunden aufbewahren? Die Vorratsdatenspeicherung wurde ja jetzt sogar von der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff abgelehnt. Zwar dürfen IP-Adressen für eine gewisse Zeit gespeichert werden. Aber wie lange genau?

WARUM ÜBERHAUPT IP-ADRESSEN SPEICHERN?

IP-Adressen dürfen zu Rechnungszwecken und auch zur Gewährleistung technischer Sicherheit gespeichert werden. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) macht in § 97 folgende Vorgaben für die IP-Speicherung:

(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

WIE LANGE DARF MAN IP-ADRESSEN DENN NUN SPEICHERN?

Die Verbindungsdaten dürfen zu Rechnungszwecken so lange gespeichert werden, bis die Rechnung abgewickelt ist. Nach Versendung der Rechnung dürfen nur noch die für die Abrechnung notwendigen Daten für maximal sechs weitere Monate gespeichert werden. Danach sollen also laut Telekommunikationsgesetz die Daten unverzüglich gelöscht werden. Da heutzutage fast alle Nutzer eine DSL-Flatrate haben, ist die IP-Speicherung „aus Rechnungszwecken“ allerdings nur noch vereinzelt möglich. Im Falle der DSL Kunden ist dann wiederum die Speicherung zur Beseitigung technischer Störungen ein rechtskonformer Grund.

DER BGH HAT ENTSCHIEDEN

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2011 entschieden, dass diese Speicherung völlig ok sei, aber nur für maximal sieben Tage. Im Rahmen einer Revision gegen ein Urteil des OLG Frankfurt, bestätigte der BGH aber Mitte letzten Jahres sein Urteil. Eine siebentägige Speicherung ist legal, da es „nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten als die von der Beklagten praktizierte Speicherung gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen.“
 

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