Ist eine Videoüberwachung in Arztpraxen zulässig um den Eingangs-, Empfangs-, oder Wartebereich zu überwachen, oder um Patienten im Aufwachraum zu beobachten? Ulrich Lepper, der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, kennt die Antworten.

WIESO VIDEOÜBERWACHUNG?

Begründet wird Videoüberwachung eigentlich immer mit dem Schutz der Räumlichkeiten vor Einbruch und unbefugtem Betreten. Im Falle der Arztpraxen auch gerne mal mit dem Schutz der Patientinnen und Patienten vor Diebstahl oder Übergriffen. Hier wird auch die bessere Beobachtung von Patientinnen und Patienten in entsprechenden Behandlungssituationen als Grund angeführt.

NICHT ZWECKMÄSSIG

Die zu befürchtenden Straftaten können jedoch auch (wenn nicht besser) durch herkömmliche Zutrittskontrollmaßnahmen, wie z. B. Türöffnungssysteme, die erst nach individueller Freigabe auf Anforderung öffnen, durch abschließbare Garderoben und Aktenschränke, oder gesicherte Bargeldaufbewahrungen im Empfangsbereich erschwert und verhindert werden. Der Einsatz von Videosystemen zur Therapiedurchführung ist ebenfalls eher ungeeignet, da Videoüberwachung im Falle von Komplikationen die Anwesenheit von geschultem Personal nicht ersetzen kann.

FAZIT

Ulrich Lepper fasst das Thema „Videoüberwachung in der Arztpraxis“ in seinem Jahresbericht 2015 folgendermaßen zusammen:
„Es ist von einem überwiegenden Interesse der Patientinnen und Patienten auszugehen, in einer Arztpraxis nicht videoüberwacht zu werden. Bereits der Umstand, dass eine Person eine Arztpraxis aufsucht, stellt ein Gesundheitsdatum dar, das mit besonderer Sensibilität zu behandeln ist, zumal viele Menschen beim Besuch einer Ärztin oder eines Arztes in erkennbar schlechter gesundheitlicher Verfassung sind. Videoüberwachung gehört nicht in eine Arztpraxis.“

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