Am 13.6.2019 ging ein langjähriger Rechtsstreit, angetrieben von der Bundesnetzagentur im Jahre 2012, zu Ende. Damit hat die Bundesnetzagentur versucht, sogenannte OTT-Dienste, als Telekommunikationsdienste einordnen zu lassen. Unter OTT-Dienste (Over-the-Top Dienste) fallen Angebote wie z. B. „Gmail“ von Google oder aber auch Facebooks „WhatsApp“. Denn Telekommunikationsdienste unterliegen in Deutschland besonderen Vorgaben. Aufgrund dieser sind sie gezwungen, Ermittlungsbehörden mit Hilfe von Schnittstellen einen Datenzugriff zu ermöglichen. Zur Freude eines jeden Datenschützers wehrte sich Google dagegen.

GOOGLE: GMAIL KEIN EIGENES TELEKOMMUNIKATIONSNETZ

Dem Vorausgegangen war eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Köln. Mit dem Urteil vom 11.11.2015 ( 21 K 450/15) bejahten die Richter der Karnevalsstadt die Klage und argumentierten „Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutze, sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung gleichwohl überwiegend ihrem Email-Dienst zuzurechnen“. Eine Entgeltlichkeit jener Dienste war ebenfalls Teil der Entscheidungsfindung. Google wehrte sich, indem sie argumentierten, dass Webmail Dienste wie Gmail keine eigenen Telekommunikationsnetze betreibe, sondern lediglich das bereits bestehende Internet zur Kommunikation nutze.Google ging in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht Münster, welches sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung wendete (C-193/18).

ENTSCHEIDUNG DURCH DEN EUGH

Die Entscheidung des EuGH dürfe die deutsche Bundesnetzagentur nicht freuen, denn das Gericht entschied, „dass ein internetbasierter E Mail-Dienst, der wie der von der Google LLC erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt“ .
Nun muss das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf dessen Grundlage eine Entscheidung treffen. Dem muss hinzugefügt werden, dass das EuGH bereits am 5.6.2019 (Az.: C142/18) im Falle von „Skype“ zu der Entscheidung kam, dass es sich aufgrund der Entgeltlichkeit eben doch um einen Telekommunikationsdienst handele. Dies betrifft daher jedoch nur den kostenpflichtigen Teil des Dienstes. Es bleibt spannend.

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