Kundendaten sind für Unternehmen oft von erheblichem wirtschaftlichen Wert. Stellt ein Unternehmen seinen Betrieb ein, wird daher sehr oft versucht, wertvolle Wirtschaftsgüter (die sogenannten „Assets“) an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines sogenannten Asset Deals zu verkaufen. Genauso versuchen auch oft Insolvenzverwalter die Kundendaten des insolventen Unternehmens, noch bestmöglich zu veräußern. Aber ist das auch rechtlich in Ordnung?

BAYLDA VERHÄNGT BUSSGELDER

Das BayLDA hat neulich im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals – mittlerweile unanfechtbare – Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das verkaufende als auch gegen das kaufende Unternehmen verhängt. Thomas Kranig, Präsident des BayLDA, begründete das Vorgehen:
„Bei Asset Deals werden personenbezogene Kundendaten bisweilen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht veräußert. Um die Sensibilität der Unternehmen zu erhöhen, werden wir in auch in weiteren geeigneten Fällen dieser Art Verstöße mit Geldbußen ahnden.“

WORAUF IST ZU ACHTEN?

Ist der Kunde eine natürliche Person, hat man es mit personenbezogenen Daten zu tun, die nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden dürfen. Datenschutzrechtlich unproblematisch ist die Übermittlung von Namen und Postanschriften von Kunden einzustufen. Diese sogenannten Listendaten dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen für werbliche Zwecke übermittelt werden, sofern die Übermittlung dokumentiert wird. Im Kundendatenpool der Unternehmen finden sich meist aber wesentlich mehr Daten. Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten oder auch Informationen über die von Kunden getätigten Käufe. Im Zuge von Asset Deals auch solche Daten zu übertragen ist jedoch nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in diese Übermittlung eingewilligt haben, im Vorfeld auf die geplante Übermittlung hingewiesen und ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde dem sie nicht widersprochen haben.

TYPISCHE VERSTÖSSE

Beim BayLDA gehen regelmäßig Beschwerden Betroffener ein, die z. B. E-Mail-Werbung von einem ihnen bisher unbekannten Unternehmen erhalten. Im Beschwerdeverfahren zeigt sich dann zumeist, dass das werbende Unternehmen die Kundendaten im Zuge eines Asset Deals erworben hat.
Für E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellt sich ein weiteres Problem. Der Erwerber diese Daten darf diese zu Werbezwecken gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht verwenden, wenn er keine ausdrückliche Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden besitzt. Verwendet der Adresskäufer also die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die unzulässige Übergabe der Kundendaten tragen dabei beide Parteien die an dem Asset Deal beteiligt sind, denn der Verkäufer „übermittel“ die Daten und der Adresskäufer „erhebt“ sie. Die jeweils unzulässige Übermittlung und Erhebung personenbezogener Daten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die je nach Sachverhalt mit Geldbuße von bis zu 300.000 Euro je Partei geahndet wird.

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