Oft wissen Unternehmen nicht, wann sie welche Daten für welche Werbezwecke benutzen dürfen. Sogenannte „Cold Calls“, wie sie langezeit für Akquisezwecke beliebt waren, gelten heute als unerlaubte Werbung. Die wichtigsten Tips erfahren Sie hier und in unserem Blogeintrag Datenschutz und Werbung (Teil 1).

WERBEFORM „NEWSLETTER“

Grundsätzlich gilt: Der Versand eines Newsletters, ob nun eher redaktionell oder eher werblich geprägt, unterliegt den gleichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen wie die Werbeform „E-Mail“ (siehe Punkt 2 in Datenschutz und Werbung (Teil1)).

VERWENDUNG VON COOKIES

Cookies lassen im Allgemeinen keinen Rückschluss auf die Identität eines bestimmten Nutzers zu. Es liegt jedoch dann ein Personenbezug vor, wenn über die Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten (z. B. Nutzerkennung) eine Identifizierung möglich wird. Man sollte als Webseiten Betreiber daher dringend darauf achten, dass eine solche Verknüpfung bereits technisch ausgeschlossen wird.
Sollte eine solche Identifizierung jedoch möglich sein, bedarf es auch für diese Verwendung und die somit entstehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten einer Einwilligung des Betroffenen.
Laut Telemediengesetz (TMG) ist es zulässig – um die Nutzung spezieller Online-Dienste, Vertragsverhältnisse oder Abrechnungszwecke zu ermöglichen (z. B. Warenkorb) – Daten über Cookies zu erheben. Solche (pseudonymen) Cookies dürfen zur Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Webseite dienen. Die Verwendung solcher Cookies, durch die zwar ein Personenbezug herstellbar, der Nutzer aber namentlich unbekannt ist, sind aber NUR zulässig, wenn hierüber informiert und ein Widerspruchsrecht erklärt wird.

DIE EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG

Die Anforderungen an eine Einwilligungserklärung finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (§§ 4a, 28 Abs. 3a und b BDSG).
Grundsätzlich ist die Einwilligung schriftlich zu erteilen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Wird eine Einwilligung entgegen dieser Regelung nicht schriftlich erteilt, ist ihr Inhalt schriftlich zu bestätigen. Der Betroffene soll kontrollieren können, ob die Einwilligung auch korrekt dokumentiert wurde. Außerdem erleichtert die schriftliche Bestätigung den Widerruf.

ELEKTRONISCHE EINWILLIGUNG MIT DOUBLE-OPT-IN

Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es nicht, wenn die Einwilligung elektronisch erklärt und protokolliert wird und für den Betroffenen jederzeit ab- und widerrufbar ist (z. B. über eigenen Account). Soll die elektronische Einwilligung auch zu Werbung via E-Mail (bzw. für ein Newsletter Abo) genutzt werden, ist zusätzlich das Double-Opt-In-Verfahren anzuwenden. Beim Double-Opt-In Verfahren meldet sich der Empfänger an und erhält im Anschluss eine Begrüßungsnachricht. Die Anmeldung wird aber erst wirksam, wenn er den Bestätigungslink in der E-Mail anklickt.
In beiden Fällen gilt: Die Einwilligungserklärung muss bereits zur Zeit der Datenerhebung bis zum Zeitpunkt der Werbeaktion vorliegen.
WICHTIG: Der Kunde muss aufgrund des Inhalts der Einwilligungserklärung eindeutig wissen, von wem er welche Werbung in welcher Kommunikationsform (Brief, E-Mail, etc.) erhalten wird, wenn er die Erklärung abgibt.

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