Mitte Januar diesen Jahres befasste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Frage, ob ein Betriebsrat Mitbestimmungsrecht für die firmeneigene Präsenz auf der Social Media Plattform Facebook habe. Der Betriebsrat des Unternehmens war sicher, ihm stünde ein ein solches Mitbestimmungsrecht zu.


FACEBOOK SEITE ZUR MITARBEITERÜBERWACHUNG?

Der Betriebsrat unterstellte hier, die Facebook Seite des Unternehmens wäre als technische Einrichtung dazu geeignet die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür stünden dem Arbeitgeber auch weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu erhalten. Außerdem sei anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich.

NUR EIN ‚KUMMERKASTEN‘

Der Arbeitgeber wolle die Facebook Seite lediglich als eine Art ‚Kummerkasten‘ für Dritte und Marketinginstrument verwenden. Außerdem nutze man die Seite und die erwähnten technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.01.2015, 9 Ta BV 51/14 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats abgelehnt. Folglich stehe dem Betriebsrat bei der Einrichtung der Facebook Seite kein Mitbestimmungsrecht zu. Erklärt wurde dies darin, dass die Seite als solche keine technische Einrichtung sei, die dazu bestimmt wäre, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

KEINE AUTOMATISIERTEN AUFZEICHNUNGEN ÜBER MITARBEITER

Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie zumindest teilweise, aus sich heraus, automatisiert Aufzeichnungen über die Mitarbeiter erstellt. Dies sei aber nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden über Mitarbeiter eintragen. Die technische Möglichkeit, die Facebook Seite mittels der integrierten Tools zu durchsuchen, sei auch keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Für diejenigen Mitarbeiter, die die Facebook Seite pflegen ist die Lage jedoch eine andere, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Dies betrifft allerdings zehn Mitarbeiter die sich auch noch alle den gleichen allgemeinen Zugang teilen. Somit sind hier keinerlei Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter möglich.
 

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