Wer Werbung betreibt, muss sich mit dem Datenschutz auseinandersetzen. Insbesondere § 28 Abs. 3 BDSG enthält die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen für Zwecke der Werbung.

REGELUNG IN BDSG UND UWG

Aber nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten. Da § 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG die Verarbeitung bzw. Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken nur dann für zulässig erklärt, wenn diesen keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen, sind auch die Angaben in § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen) für die jeweiligen Werbeformen (Postbrief, Telefonanruf, E-Mail, Fax, usw.) zu berücksichtigen.

UNTERRICHTEN ÜBER DIE ZWECKBESTIMMUNG

Sobald personenbezogene Daten erhoben werden, sei es im Rahmen von Kaufverträgen, Informationsanforderungen des Kunden oder Gewinnspiele, müssen die Betroffenen über die Zweckbestimmung unterrichtet werden. Dies beinhaltet die Zweckbestimmung der Erhebung, der Verarbeitung und Nutzung der Daten. Den Betroffenen muss also der Zweck sofort transparent dargelegt werden. Eine Nutzung für andere Zwecke, als die bei der Erhebung dargelegten, ist später nicht möglich.

DIE EINWILLIGUNG – RECHTSKONFORME LÖSUNG

Damit Sie als Unternehmen dennoch rechtskonform Werbung betreiben können, benötigen Sie sowohl für die Erhebung der personenbezogenen Daten, als auch für die Verarbeitung bzw. Nutzung eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen.

ANFORDERUNGEN AN DIE EINWILLIGUNG UND VERFALLSZEITEN

Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG (Einwilligung) und den Empfehlungen der Art. 29-Datenschutzgruppe ist eine Einwilligung nur dann wirksam wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wurde. Das bedeutet, die Einwilligung muss verständlich und konkret auf den Fall bezogen sein.
Die wichtigen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung im Klartext:

  • Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform (mit Unterschrift)
  • Sie muss die beabsichtigte Werbeform beinhalten (Brief, Telefon, Fax,…)
  • Sie muss die Produkte bzw. Dienstleistungen bezeichnen, für die geworben werden soll
  • Sie sollte möglichst separat eingeholt werden
  • Wenn Sie die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen (z.B. vertraglichen Erklärungen) einholen möchten, so ist die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben (§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG).
  • Es muss auf das Recht zur Zurücknahme der Einwilligung hingewiesen werden.

Die Einwilligung ist nach Ansicht der Zivilgerichte nicht unbegrenzt gültig. Auch wird hier relativ unterschiedlich entschieden. Das LG München I hat beispielsweise mit Urteil vom 8. April 2010, entschieden, dass eine vor 17 Monaten erteilte und bisher ungenutzte
Einwilligung zur E-Mail-Werbung „ihre Aktualität verliert“ und deshalb ihre Gültigkeit verliert.
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