Die Methode einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist im internationalen Vergleich nichts Neues – für den „deutschen“ Datenschutz allerdings schon, weshalb das Thema schrittweise „erhellt“ werden muss. Das BayLDA hat hierzu in einem Papier die wesentlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst und sich dabei insbesondere auch dem Thema „Risiko“ in der Datenschutzwelt gewidmet.

WANN IST EINE DSFA DURCHZUFÜHREN?

Wenn eine Form der Verarbeitung, d. h. eine konkret durchgeführte Verarbeitungstätigkeit ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt, ist eine DSFA auch PIA (Privacy Impact Assessment) durchzuführen.

RISIKOANALYSE

Der Begriff des Risikos zieht sich wie ein roter Faden durch die Grundverordnung. Das Risiko soll nach objektiven Kriterien ermittelt werden und Faktoren wie Eintrittswahrscheinlichkeit, Schaden bei der Art, Umfang, Umstände und Zweck einer konkreten Verarbeitung berücksichtigen (ErwGr. 76). Es kann sinnvoll sein, die Faktoren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schaden in wenigen Ausprägungen auszugestalten:

Quelle: https://www.lda.bayern.de/media/baylda_ds-gvo_18_privacy_impact_assessment.pdf

Bei der Festlegung der Eintrittswahrscheinlichkeit muss die Risiko-Quelle, d. h. der „Angreifer“ für einen möglichen Schaden für den Betroffenen bestimmt werden – diese hängt jeweils von der konkreten Verarbeitungstätigkeit ab.
Wichtig: Bei der Risiko-Analyse steht der Betroffene im Mittelpunkt der Betrachtung (Datenschutz-Risiko).
Der (monetäre) Schaden für die Organisation (Compliance-Risiko) kann allerdings für die notwendige Motivation sorgen (z. B.
Risiko von Sanktionen).
Ebenso wichtig: Ein hoher Schutzbedarf resultiert nicht zwangsweise in einem hohen Risiko (z. B. bei Gesundheitsdaten), da beispielsweise eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Vorfalls vorhanden sein kann.

RISIKO MINDERN DURCH GEEIGNETE MASSNAHMEN

Das Risiko einer Verarbeitung muss durch technische, organisatorische und ggf. rechtliche Maßnahmen reduziert werden. Dazu sind im Rahmen einer DSFA in erster Linie sogenannte Datenschutz-Maßnahmen (Privacy Controls) auszuwählen und auf die Risiken einer zulässigen Verarbeitung anzuwenden. Diese ergänzen die Maßnahmen der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32), die ohnehin durchzuführen sind und die
ebenfalls das Risiko und primär fahrlässiges und unrechtmäßiges Handeln interner wie externer Risikoquellen berücksichtigen.

INHALT EINER DSFA

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss eine systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und die Zwecke der Verarbeitung enthalten. Dazu sind (technische) Prozesse, IT-Systeme und Produkte sowie Datenflüsse und Systemgrenzen im Detail zu bewerten. Die berechtigten Interessen des Verantwortlichen, z. B. Sicherheit durch neuartige Videoüberwachung oder Erkenntnisse durch Big-Data-Analysen, sind zu beschreiben sowie die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung festzulegen.
Zusätzlich ist eine systematische Risikobeurteilung (Risk assessment) durchzuführen. Durch geeignete Maßnahmen wird das Risiko minimiert – ist das Restrisiko dann immer noch hoch, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Art. 36 DS-GVO).

DSFA = VORABKONTROLLE 2.0?

Hier glauben ja viele, die DSFA wäre quasi Dasselbe wie die bereits bekannte Vorabkontrolle. Das BAyLDA stellt hier aber unmissverständlich klar: „Die Durchführung einer DSFA ist ein nichttrivialer Prozess, der auch für die Nachweispflicht (Accountability) eine zentrale Rolle spielt. Da u.a. eine systematische Vorgehensweise samt sehr ausführlicher Dokumentation bewältigt werden muss, ist eine DSFA nicht mit einer Art ‚BDSG-Vorabkontrolle 2.0‘ umzusetzen.“

TO-DO FÜR DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN

Die Aufsichtsbehörden müssen Listen von Verarbeitungstätigkeiten veröffentlichen, bei denen eine DSFA durchzuführen ist (blacklist). Ebenso können diese auch Listen erstellen, bei denen festgelegt wird, dass keine DSFA gemacht werden muss (whitelist). Hieran arbeiten die Aufsichtsbehörden nach eigenen Aussagen derzeit. Eine Schwellwertanalyse, also die Frage ob eine DSFA durchgeführt werden
muss, ist für jede Verarbeitungstätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren.

AUSBLICK DURCH DAS BAYLDA

Es kann sich bereits heute lohnen, einen Blick über die deutschen Landesgrenzen zu werfen:

  • ISO 29134 Privacy Impact Assessment1
  • Privacy Impact Assessment der CNIL2

Auf europäischer Ebene wird momentan ein Working-Paper zur DSFA abgestimmt. Sobald dieses veröffentlicht ist, wird das BayLDA mit
Praxisbeispielen über das wichtige Instrument DSFA auf der eigenen Webseite informieren.

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