Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz hat in seiner „Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Ausgestaltung und Kontrolle der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik des Unternehmens durch Beschäftigte zu betrieblichen und zu privaten Zwecken“ einen guten Überblick über die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der betrieblichen IuK gegeben.

WOZU DIESE ORIENTIERUNGSHILFE?

Wenn Ihre Angestellten IuK (Informations- Kommunikationstechnik) zu betrieblichen oder privaten Zwecken nutzen und dabei personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, sind datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten, die sich je nach Kommunikationszweck, – partner und -mittel unterscheiden. Auch hängen diese davon ab, ob diesen Mitarbeitern neben der betrieblichen auch die private Nutzung der betrieblichen IuK ganz bzw. teilweise am Arbeitsplatz gestattet ist. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Anforderungen an die datenschutzkonforme Verwendung dieser Daten, speziell auch an die Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers.

AN WEN RICHTET SICH DIE ORIENTIERUNGSHILFE?

Die Orientierungshilfe richtet sich vor allem an private Arbeitgeber, ihre Angestellten und Interessensvertretungen. Sie ist aber nach Angaben des LfDI grundsätzlich auch für den öffentlichen Dienst von Interesse. Dort gibt es jedoch zusätzlich noch landesspezifische Vorschriften, z. B. im Landesdatenschutzgesetz, die Beachtung finden.

ALLUMFÄNGLICHES WERK

Der Große Vorteil der Orientierungshilfe liegt auch darin, dass sie sich nicht nur auf die aktuelle Rechtslage – Regelungen des § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – bezieht, sondern auch arbeitsrechtliche Grundsätze nicht außen vorlässt. Dies ist wichtig, da sich der Erforderlichkeitsmaßstab des BDSG eben auch am Arbeitsrecht orientiert. Das Werk liefert Einblicke in die Praxis, die Rechtslage, gibt Empfehlungen der Aufsichtsbehörde und einen Ausblick auf die Zukunft.
 

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