Der Wahlkampf für die Bundestagswahl am 24. September 2017 geht in die heiße Phase. Dies nimmt die Stiftung Datenschutz zum Anlass an die Wichtigkeit des Themas Datenschutz in der Praxis zu erinnern und bringt eine Broschüre heraus, die kurz und bündig das Wichtigste zusammenfasst und praktische Hilfestellung für einen datenschutzsicheren Wahlkampf gibt.

16 SEITEN FÜR MEHR RECHTSSICHERHEIT

Nach dem Motto „Datenschutz geht alle an.“ will Frederick Richter, Leiter der Stiftung Datenschutz, allen Wahlkämpfern einen Praxisleitfaden für einen datenschutzkonformen Wahlkampf an die Hand geben. Denn die Nutzung von Big Data, moderne Analysetechniken und effektive Mittel der Kommunikation im Social Web bieten viele Möglichkeiten, die gewünschten Personengruppen gezielt und mit weniger Streuverlusten anzusprechen. Dabei lauern aber leider datenschutzrechtliche Zielkonflikte. Um diese weitestgehend vermeiden zu können, zeigt die Broschüre in übersichtlichen Darstellungen Lösungsbeispiele auf und gibt Empfehlungen für die Praxis.

GEZIELTE INFO STATT SPAM

Mailings sind ein beliebtes Instrument, um Wahlbotschaften schnell und kostengünstig unters Volk zu bringen. Doch hier gibt es bei der Datenverarbeitung zu beachten, dass das Einverständnis des Adressaten, solche Emails zu erhalten ausdrücklich vorliegen muss. Eine Übernahme von Daten von Dritten ist ebenso unzulässig, wie die Weitergabe an Dritte. Und zusätzlich unterliegt die Nutzung der Daten der Zweckbindung, das heißt der Adressat muss darüber Bescheid wissen, für welche Informationen er seine Daten preisgibt. Zusätzlich empfiehlt die Stiftung Datenschutz zur Verwaltung der Daten das Single-Opt-Out-Verfahren zu verwenden, um es den Bürgern zu ermöglichen, den Erhalt weiterer Nachrichten einfach über einen Abmeldebutton zu verhindern.

SPARSAM BEI DER DATENSAMMLUNG

In Online –Diskussionsforen finden auch zunehmend politische Diskussion statt. Diese könnten dazu genutzt werden, um unbemerkt Daten auszuwerten und zu sammeln und im Anschluss gezielt politische Botschaften zu platzieren. Weiß ein Nutzer nicht, dass seine Daten gespeichert werden ist dies problematisch, denn auch im Wahlkampf darf die Datenerhebung nicht über das erforderliche Maß zur Nutzung der Website hinausgehen und Nutzern muss jederzeit die Möglichkeit geboten werden, der Erstellung von Nutzerprofilen zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruches muss dieser vollumfassend durchgesetzt werden. Da dies nicht immer einfach umzusetzen ist, rät die Stiftung Datenschutz dazu, auf ausführliches Tracking zu verzichten und im Sinne des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) Daten nur zu sammeln und zu speichern, wenn unbedingt notwendig.

KEINE UNTERSTELLUNGEN

Auch wenn es naheliegt, dass alle Mitglieder der eigenen Partei ein berechtigtes Interesse an Wahlkampfthemen hat, so ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Versand von Wahlkampfmaterial an diese Adressaten nicht ohne weiteres zulässig. Und auch die Weitergabe der Daten vom Ortsverband an die Bundespartei zum Zwecke der Wahlwerbung ist nur dann erlaubt, wenn durch verständliche AGB und/oder Datenschutzbestimmungen eine entsprechende Einwilligung des einzelnen Mitglieds eingeholt wurde.

ZWECKBINDUNG ENTSCHEIDEND

Wie sieht es mit Daten aus, die freiwillig überlassen wurden, etwa mit Visitenkarten die im Rahmen einer Wahlveranstaltung dem Abgeordneten persönlich überreicht wurden? Eine uneingeschränkte Nutzung ist nach dem Gebot der Zweckbindung (§ 14 Abs. 1 BDSG und § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG.) nicht erlaubt, auch wenn mit Übergabe der Visitenkarte ein grundsätzliches Interesse an der Arbeit des Abgeordneten signalisiert wurde. Zusätzlich wird empfohlen, zu vermerken woher die Daten kommen, da die Bürger ein Auskunftsrecht darüber besitzen, wie ihre Daten in den Adressbestand gekommen sind.

NICHT ALLE MÖGLICHKEITEN AUSNUTZEN

In der Broschüre heißt es: „Big Data, die Möglichkeit, eine Vielzahl von Informationen in kurzer Zeit zusammenzuführen, verändert Wahlkämpfe. Gerade in den sozialen Netzwerken können mit einfachen Mitteln viele Daten zusammengefasst werden. Daraus ergeben sich Chancen und datenschutzrechtliche Fragen.“ Wenn Personendaten zum Zweck des Wahlkampfes verarbeitet werden, sollte als Grundregel gelten, dass der Betreffende darüber informiert wurde und der Verarbeitung und Speicherung zustimmt hat.
Auch ist es nicht empfehlenswert so viele Daten wie möglich zu sammeln, denn diese Daten müssen gut geschützt sein. Zum einen ist man eventuell interessanter für Hacker, wenn man einen großen Datenbestand vorweisen kann, zum anderen sind die Wähler zunehmend sensibler, wenn es um den Schutz ihrer Daten geht. Und ein Datenleck könnte sich dann durchaus negativ auf das Wahlergebnis auswirken.
Die Stiftung Datenschutz mit Sitz in Leipzig wurde 2013 von der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Aufgabe der unabhängigen Einrichtung unter der Leitung von Frederick Richter ist die Förderung neuer Wege zum Umgang mit dem Thema Privatsphärenschutz.

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