Noch zum Ende des vergangenen Jahres hat die Artikel 29 Datenschutzgruppe eine Stellungnahme zur Datenübertragbarkeit veröffentlicht. Die Datenschützer sind sich darin einig: Auch Roh- und Metadaten sind davon betroffen.

DATENPORTABILITÄT

Artikel 20 der DSGVO führt das neue Recht der Datenübertragbarkeit ein. Dies gibt der betroffenen Person das Recht, „die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln…“

ROH- UND METADATEN

Wenn die EU-DSGVO ab 2018 in Kraft tritt, so sind sich die Artikel 29 Experten sicher, haben Nutzer dann auch das Recht Rohdaten z. B. von Fitness-Wearables, Suchmaschinen oder Stromzählern mitzunehmen. Aber auch Metadaten müssen derart zur Verfügung gestellt werden, dass die ursprüngliche Information der Daten unverändert bleibt. Dies soll Nutzern erlauben mit ihren Daten unproblematisch zu einem anderen Anbieter umzuziehen. Dies betrifft beispielsweise virtuelle Bücher oder Musik-Streaming. Schwieriger wird die Abgrenzung bei Daten Dritter wie z. B. bei Kommunikationspartnern per Telefon oder E-Mail.

JETZT HEISST ES: UMSTELLEN

Dabei gehen die Datenschützer davon aus, dass Unternehmen in nahezu allen Fällen nicht in der Lage sein werden, für diesen Bereitstellungsservice Gebühren zu verlangen, geschweige denn diesen abzulehnen. Deshalb heißt die Empfehlung: schnellstmöglich damit zu beginnen, entsprechende Schnittstellen und Downloadmöglichkeiten zu schaffen, damit man als Unternehmen auf Datenmitnahmegesuche rechtssicher reagieren kann.

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