Prof. Dr. Jürgen Kühling von der Universität Regensburg, Prof. Dr. Mario Martini von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer sowie einigen Forschern des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung haben im Auftrag des Bundesministeriums des Innern ein Gutachten zu den Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf das das Bundesdatenschutzgesetz verfasst. Dabei wird speziell das Thema „Öffnungsklauseln“ analysiert.

DIE EU-DSGVO UND DAS NATIONALE RECHT

Im Vorwort des Gutachtens wird festgestellt, dass die DSGVO „gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AEUV – das Ziel einer Vollharmonisierung (verfolgt). Zugleich belässt sie den Mitgliedstaaten substanzielle Regelungsspielräume. Diese auszufüllen, ist für den nationalen Gesetzgeber eine Herkulesaufgabe.“ Diese Handlungsspielräume ergeben sich aus den sogenannten Öffnungsklauseln. Das Gutachten zeigt diese auf, „nimmt einen Vergleich zu den bisherigen Regelungen der Datenschutzrichtlinie vor, erläutert den Inhalt und die Reichweite (…) um sie dann mit dem nationalen Recht abzugleichen.“

ÖFFNUNGSKLAUSELN

Die wichtigste Grundlage hierfür ist, dass das EU-Recht nach Rechtsprechung des EuGH Vorrang vor den jeweiligen nationalen Gesetzen hat. Somit müssen die Länder ihr nationales Recht so anpassen, dass dem Unionsrecht nicht widersprochen wird. Denn sollte dies der Fall sein, „verstoßen sie damit gegen ihre Verpflichtung aus dem europäischen Primärrecht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV).“ Die Öffnungsklauseln sollen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, nationale Regelungen einzubinden. „Insbesondere mit Blick auf die weitreichenden allgemeinen Öffnungsklauseln Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 (…) DSGVO verbleiben erhebliche mitgliedstaatliche Handlungsspielräume.“

GEBOTE, SPIELRÄUME UND ÄNDERUNGSBEDARF

Das Gutachten katalogisiert ausführlichst sämtliche mitgliedstaatliche Regelungsgebote und -spielräume in Tabellen und analysiert diese akribisch. Die Inhalte, Voraussetzungen, Qualifikationen und Gestaltungsoptionen für Öffnungsklauseln werden dadurch sichtbar gemacht. Das Gutachten stellt klar, dass der Gesetzgeber gut beraten ist, „in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen, ob eine sichere oder gegebenenfalls sogar mit Restrisiken verbundene Nutzung von Handlungsspielräumen auf nationaler Ebene tatsächlich erfolgen sollte.“ Denn auch die zulässige Nutzung der Öffnungsklauseln birgt ein nicht unerhebliches Risiko das Ziel einer unionsweit einheitlichen Regelung zu gefährden und das ohnehin schon komplexe Datenschutzrecht durch ein Nebeneinander von europäischer Rechtsverordnung und mitgliedstaatlicher Regelung zu verkomplizieren. Das vollständige Gutachten kann auf den Seiten des Deutschen Forschungsinstitus für öffentliche Verwaltung heruntergeladen werden.

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