Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Nach dem Marktortprinzip gilt die DSGVO aber auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern Sie Waren oder Dienstleistungen an EU-Mitgliedsstaaten richten. Was bedeutet das für meine Webseite und die Datenschutzerklärung?

DEUTSCHE SEITE, DEUTSCHES RECHT

Recht eindeutig und einfach ist die Situation gelagert, wenn ich als deutsches Unternehmen eine rein deutschsprachige INternetseite anbiete. Natürlich richtet sich die Datenschutzerklärung dann nach deutschem Recht, also aktuell BDSG, aber ab Ende Mai 2018 dann DSGVO und BDSG (neu). Aber auch die Sprache der Datenschutzerklärung hat dann Deutsch zu sein.

UND WENN ICH MEINE SEITE AUCH AUF ENGLISCH ANBIETE?

Wenn ich aber neben einer deutschsprachigen Internetseite, diese auch noch auf Englisch oder in weiteren Sprachen anbiete, ändert sich dadurch rechtlich betrachtet nichts, es bestimmt weiterhin das für Deutschland gültige Recht. Allerdings die Datenschutzerklärung muss dann auch in der jeweiligen Sprache mit angeboten werden, nur wie gesagt nach deutschem Recht, also „einfach nur“ eine übersetzte Version.

WENN NUN ABER DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IM AUSLAND SITZT?

In diesem Fall gilt für das Tochterunternehmen das Recht des Landes in dem es sitzt. Geht man davon aus, dass die Internetseite des Tochterunternehmens in der dortigen Landessprache angeboten wird und ist dessen Standort innerhalb der EU, so gilt natürlich wieder die DSGVO und eine Übersetzung der Datenschutzerklärung in die jeweilige Sprache reicht wiederum aus. Wenn die Tochter jedoch in einem Drittland sitzt, so muss die Datenschutzerklärung nicht nur an die dortige Landessprache angepasst werden, sondern auch an das dort geltende Recht.

WIR SITZEN IN DEUTSCHLAND ABER DIE SEITE IST FREMDSPRACHIG

Analysieren wir doch mal den vielleicht eher exotischen Fall, dass man als deutsches Unternehmen, mit Sitz in Deutschland seine Internetseite trotzdem NUR einem fremdsprachigen Publikum präsentieren möchte, also die Seite z. B. NUR auf Englisch online stellt…
Im Kommentar von Roßnagel, „Recht der Multimediadienste“ heißt es unter Randnr. 147 zu § 4 TDDSG: „Bei Angeboten für spezifische Zielgruppen, die die deutsche Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen, ist die Unterrichtung in der für die avisierte Zielgruppe verständlichen Sprache zu formulieren“.
Die Artikel-29–Datenschutzgruppe, das unabhängige EU-Beratungsgremium in Datenschutzfragen vertritt darüber hinaus in seiner „Empfehlung zu einigen Mindestanforderungen für die Online-Erhebung personenbezogener Daten in der Europäischen Union“ die Ansicht: „Die Informationen sollten in allen Sprachen geliefert werden, die auf der Site benutzt werden, insbesondere dort, wo personenbezogene Daten erhoben werden sollen“.
Daraus lässt sich folgern, dass ein deutsches Unternehmen, mit Sitz in Deutschland, dass eine rein englischsprachige Seite anbietet, die Datenschutzerklärung zwar nach deutschem Recht, aber NUR auf Englisch zu enthalten hat.

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