Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt das am 16. Mai verkündete Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach dynamische IP-Adressen für Anbieter von Online-Diensten ein personenbezogenes Datum sind.

VORGESCHICHTE

Das Urteil des BGH beruhte auf einer Vorabentscheidung des EuGH (C-582-14). Der BGH hatte über die Klage eines Bürgers zu entscheiden, ob die Speicherung seiner IP-Adresse beim Aufruf von Webseiten der Bundesregierung zulässig ist. IP-Adressen sind Nummernfolgen, die unter anderem Internetnutzern und Webseiten zugewiesen werden, um die Kommunikation zwischen diesen zu ermöglichen.

BGH FOLGT DEM EUGH

Andrea Voßhoff äußerte sich dazu auf den Seiten des BfDI: „Wie zu erwarten, ist der BGH in seinem heutigen Urteil dem Europäischen Gerichtshof gefolgt und hat dynamische IP-Adressen als personenbezogenes Datum eingestuft. Vor diesem Hintergrund begrüße ich das Urteil ausdrücklich. Es bestätigt meine langjährige Position und stärkt den europäischen Datenschutz.“

SPEICHERUNG VON IP-ADRESSEN ZULÄSSIG

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass Anbietern von Webseiten oder anderen Online-Diensten eine Speicherung der IP-Adressen erlaubt sein muss, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Dabei ist jedoch die Abwägung mit den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Persönlichkeitsrechten unbedingt notwendig. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, da das nationale Telemediengesetz dies nicht vorsieht.

VORAUSSETZUNGEN FÜR ZULÄSSIGKEIT

Es gelten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG. Kurz gesagt: Ein Anbieter von Online-Mediendiensten darf die personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung auch über den eigentlichen Nutzungsvorgang hinaus erheben und verwenden, wenn diese Erhebung und die Verwendung erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit des Dienstes zu gewährleisten. Notwendig ist aber auch dann eine Abwägung mit dem Interesse, den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers auch tatsächlich über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

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