Am vergangenen Freitag wurde der Störerhaftung im Bundestag endgültig der Garaus gemacht. Im Rahmen der „Änderung des Telemediengesetzes“ (TMG) dürfen zukünftig Urheberrechtsinhaber weder Schadenersatz noch Abmahngebühren von Hotspot-Betreibern verlangen, wenn über deren WLAN unerlaubt geschützte Werke verbreitet werden. Stattdessen können diese aber dann, bei wiederholtem Auftreten solcher Vergehen, mit Sperren belegt werden.

OFFENE FUNKNETZE

Betreiber solch offener Funknetze dürfen laut dem Gesetzesentwurf behördlich nicht dazu verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren und noch nichtmal eine Passworteingabe darf obligatorisch gemacht werden. Dies soll für die Anbieter lediglich freiwillig sein. Dies hat die Koalition auch in einem Änderungsantrag noch einmal explizit herausgestellt.

SPERREN STATT ABMAHNUNGEN

Statt den bis dato populären Unterlassungserklärungen und Abmahnungen der Hot-Spot Betreiber, wenn über deren Zugang illegale Downloads von z. B. Musik oder Filmen, stattgefunden hat, können diese zukünftig nur noch bei wiederholten Verstößen mit Websperren belegt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass bestimmte Internetseiten in diesem WLAN gesperrt werden, wenn darüber Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Die Kosten für solche Anordnungen muss dabei jedoch der Rechteinhaber tragen, was der Film- und Musikindustrie so gar nicht gefallen mag.

GEMISCHTE REAKTIONEN

Die SPD, vertreten durch Markus Held, sprach von einem „Meilenstein“, mit dem Deutschland endlich mit anderen Ländern gleichzöge, in denen es die Störerhaftung auch nicht gibt. Der Grünen-Abgeordnete Konstantin von Notz sagte dazu: „Seit 2013 will diese Regierung für Rechtssicherheit sorgen und kriegt es nicht hin! Auch im nunmehr dritten Anlauf und trotz Kanzlerin-Machtwort!“ Andere Kritiker wiederum fürchten, dass WLAN-Betreiber dazu verleitet werden könnten, zu viele Seiten zu sperren. Für versiertere Nutzer sind diese Sperren ohnehin leicht zu umgehen.

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