Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Mit Durchführungsbeschluss vom 4. Juni 2021 hat die Europäische Kommission neue Standardvertragsklauseln erlassen, die eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ermöglichen sollen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) weist wie auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) darauf hin, dass auch bei Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln eine Prüfung der Rechtslage im Drittland und zusätzlicher ergänzender Maßnahmen erforderlich ist.
PRÜFUNG VERPFLICHTEND
In ihrem Beschluss ist die EU-Kommission unter anderem auf die „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingegangen. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Rs. C-311/18 – Schrems II) festgestellt, dass Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen können. Die von der EU-Kommission beschlossenen Standardvertragsklauseln können zwar grundsätzlich weiterhin als Rechtsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer herangezogen werden. Allerdings müssen alle Verantwortlichen ergänzend eine Prüfung durchführen, ob die Rechtslage oder die Praxis in dem jeweiligen Drittland negativen Einfluss auf das durch die Standardvertragsklauseln gewährleistete Schutzniveau haben können.
WEITERHIN GILT: ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN
Ist dies der Fall, etwa weil die Behörden des Drittlands übermäßige Zugriffsrechte auf verarbeitete Daten haben, müssen die Verantwortlichen vor der Datenübermittlung in das Drittland zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um wieder ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem in der Europäischen Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Ist dies nicht möglich, müssen die Übermittlungen unterbleiben.
PRÜFUNGSEMPFEHLUNG DER EDSA
Für die Prüfung der Rechtslage im Drittland und der ergänzenden Maßnahmen können Verantwortliche die „Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten“ heranziehen. Deren endgültige Fassung hat der EDSA nach öffentlicher Konsultation am 18. Juni 2021 beschlossen (https://edpb.europa.eu/system/files/2021-06/edpb_recommendations_202001vo.2.0_supplementarymeasurestransferstools_en.pdf).
ALLES WIE GEHABT
An der beschriebenen Situation und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen hat sich durch die neuen Standardvertragsklauseln nichts geändert. Diese regeln die bisher nur aus der Rechtsprechung des EuGH folgenden Anforderungen nun vielmehr ausdrücklich (Klausel 14). Die EU-Kommission und der EDSA haben die neuen Standardvertragsklauseln und die Empfehlungen 01/2020 bewusst aufeinander abgestimmt. Das heißt, auch bei Verwendung der neuen Klauseln muss der Datenexporteur die Rechtslage und -praxis des Drittlands prüfen und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen bzw., wenn dies nicht gelingt, von der Übermittlung Abstand nehmen.
NACHWEIS VOR ALLEM FÜR US-DIENSTLEISTER NOTWENDIG
In seinem Urteil „Schrems II“ hat der Europäische Gerichtshof das Datenschutzniveau in den USA im Detail geprüft und für unzureichend befunden. Im Fall von Datenübermittlungen in die USA sind daher regelmäßig ergänzende Maßnahmen erforderlich, die einen Zugriff der US-Behörden auf die verarbeiteten Daten verhindern. Solche Maßnahmen sind allerdings nur für wenige Fälle denkbar.
Unternehmen und andere Akteure, die personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln, müssen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass sie die hier dargestellte Prüfung zum Schutzniveau im Drittland im Einzelfall durchgeführt haben und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben mit Beratungen und Prüfungen dazu begonnen, ob und wie die Anforderungen des „Schrems II“-Urteils eingehalten werden.
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie HIER.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz