Fahrstil ok? Dieser Sticker mit Telefonnummer an vielen Transportern einer großen deutschen Hilfsorganisation erlaubt es anderen Verkehrsteilnehmern Lob und Tadel auszusprechen und soll so die Fahrer motivieren, Umsicht im Straßenverkehr walten zu lassen. Seit einiger Zeit gibt es eine solche Möglichkeit auch für private Fahrzeuge. Ein Bewertungsportal für Autofahrer ermöglichte eine Bewertung des Fahrstils und die daraus ermittelte Gesamtnote -zugeordnet zum jeweiligen Autokennzeichen – war öffentlich für alle im Internet einsehbar.

BETRIEB EINGESCHRÄNKT

Das ging der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) für Nordrhein-Westfalen zu weit: Der Betrieb des Portals wurde eingeschränkt, das Verwaltungsgericht Köln bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der datenschutzrechtlichen Anordnung.

GRUNDRECHTE VERLETZT?

Das Portal zur Bewertung des Fahrstils wird von einem Unternehmen in NRW betrieben. Es soll vor allem dazu dienen, die Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr einzudämmen und die Fahrer zu einer kritischen Selbstreflexion zu bewegen. Zusätzlich soll es Nutzern von Mitfahrzentralen und Carsharing-Angeboten die Möglichkeit geben, die Zuverlässigkeit von Fahrern abschätzen zu können. Eigentlich eine gute Sache, wenn nicht die gewählte Vorgehensweise „(…) in unzulässiger Weise die Grundrechte der Bewerteten“ verletzen würde.
Zu dieser Ansicht kommt Helga Block (LDI), da über standardisierte Kataloge mit negativen, neutralen und positiven Bewertungskriterien unter Angabe des entsprechenden KFZ-Kennzeichens der Fahrstil des Fahrers bewertet wurde. Das Gesamturteil in Form einer Durchschnittsnote wurde unter Nennung des Kennzeichens erstellt und war frei im Netz abzurufen. Es verfügte über eine Kennzeichensuchfunktion und die Möglichkeit, Bewertungen nachzuverfolgen. Das Autokennzeichen ist aber nach § 45 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz ein personenbezogenes Datum, über welches es Freunden, Arbeitskollegen und Nachbarn sowie z.B. Autoversicherungen ganz leicht möglich ist, dieses einer bestimmten Person zuzuordnen. Nach Meinung der LDI steht dies dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der bewerteten Person entgegen und verletzt somit in unzulässiger Weise die Grundrechte der Bewerteten.
Weiter heißt es im Bericht der LDI: „In dem Fahrerbewertungsportal sehen wir eine neue Dimension von Bewertungsportalen. Ging es bislang um berufs- oder dienstleistungsbezogene Portale, werden mit diesem Portal privat motivierte Verhaltensweisen – hier das Fahrverhalten – öffentlich an den Pranger gestellt. Die oder der Einzelne wird damit zu einem Objekt einer überraschenden, organisierten Datenerhebung. Daten zu Privatpersonen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen im Internet veröffentlicht werden. Denn im Internet veröffentlichte Informationen, Meinungen oder Bewertungen können – einmal online gestellt – nicht wieder zurückgeholt werden.“

BESTÄTIGUNG DURCH VERWALTUNGSGERICHT

Da Grundsätzlich das Ziel der Selbstreflexion der Fahrer als allgemein sinnvoll erachtet wurde, sollte der Betrieb des Portals nicht grundsätzlich untersagt werden. Allerdings wurde es der Betreiberin zu Auflage gemacht, dass die Bewertungen nicht mehr ohne weiteres für Jedermann weltweit abrufbar sein darf. Bewertungen können demnach nach wie vor von jedem eingegeben werden. Abrufen darf sie aber ausschließlich die bewertete Person selbst.
Gegen diese Auflagen hatte die Betreiberin des Portals Klage am Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Nach Abwägung aller Interessen wurde die Klage zu Gunsten des Datenschutzes jedoch abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 2017, Az. 13 K 6093/15).

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