Zuweilen benutzen Firmen den Routenplaner von Google Maps zur Abrechnung von Fahrtkosten. Hier wirft sich die Frage auf, ob hier ein Überwachungsvorgang mittels technischer Einrichtung vorliegen kann, der die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates auslöst.

VORAUSSETZUNGEN

Damit das Mitbestimmungerecht des Betriebsrates relevant wird, muss der Tatbestand, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, erfüllt sein. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG definiert hier dass technische Einrichtungen dann zur Überwachung „bestimmt“ sind, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Dabei kommt es auch nicht auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers an.

FUNKTIONSWEISE GOOGLE MAPS

Google Maps schlägt dem Nutzer aufgrund dessen Eingaben über Start- und Zielpunkt verschiedene Routen für seine eingegebene Strecke vor. Für diese Wegstrecken werden unter anderem die zurückzulegenden Kilometer und die von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen oder eingestellten Wegstreckenparametern abhängigen geschätzten Fahrtzeiten angezeigt. Der Nutzer des Routenplaners erhält aber lediglich Angaben über die vom System vorgeschlagenen Alternativstrecken, nicht aber über die tatsächlich zurückgelegte Strecke. Diese wird vom Routenplaner nicht ermittelt. Auch eine Aufzeichnung von Informationen über das Fahrverhalten in Echtzeit nimmt der Routenplaner nicht vor. Hier unterscheiden sich Routenplaner ganz klar von GPS-Systemen.

KEINE MITBESTIMMUNGSPFLICHT

Die Thematik als solche wurde bereits gerichtlich geklärt. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2013 bei einer Rechtsbeschwerde eines Betriebsrates, dass dass der Einsatz des Routenplaners Google Maps aus den oben genannten Gründen nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 unterliegt.

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