Empfehlungs-Mails, auch bekannt als „Tell-a-friend“-Mails sind ein beliebtes Mittel für viele Unternehmen um neue Kunden zu generieren.  Zufriedene Kunden oder Besucher empfehlen Produkte oder Services deren Freunden und Bekannten via E-Mail weiter. Allerdings sieht der Gesetzgeber das nicht ganz so positiv. Denn nicht jeder der diese Empfehlung bekommt, möchte sie auch bekommen.

BGH URTEIL

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil aus 2013 entscheiden, dass das Anbieten einer Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an ein Unternehmen, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

TELL-A-FRIEND = WERBUNG

Der BGH stellt damit fest, dass die Empfehlungsmails eindeutig als Werbung zu sehen sind. Insbesondere im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 UWG. Die damit einhergehende Belästigung kann man entsprechend abmahnen lassen. Empfehlungsmails sind also ganz klassischer Spam.

WIRTSCHAFTLICHE ABWÄGUNG

Die Wahrscheinlichkeit abgemahnt zu werden ist also nicht nur real, sondern auch hoch. Hier müssen Unternehmen einfach abwägen, wie groß der wirtschaftliche Vorteil der Empfehlungsmails ist und ob dieser auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen und Abmahnungen immer noch überwiegen wird. Rechtsanwalt Schwenke hat eine Checkliste veröffentlicht, mit der sich das Risiko minimieren lassen soll. Unsere Empfehlung bleibt aber ganz klar diese: Finger weg, von „Tell-a-Friend“!

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