Facebook erlaubte es seinen Nutzern lange Zeit über die Funktion „Freunde finden“ Einladungen an deren E-Mail-Kontakte zu verschicken. Der BGH hat dies gestern als rechtswidrig entschieden. Einladungen an Kontakte zu verschicken, die noch kein Facebook-Mitglied sind, sei wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung.

WER HATTE GEKLAGT?

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, wobei eine Berufung ohne Erfolg blieb. Der BGH hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Konkret ging es um die „Freunde finden“ Funktion wie sie so noch 2010 von Facebook eingesetzt wurde.

UNZULÄSSIGE WERBUNG

Da die Empfänger der Einladungsmails dem Empfang der „Facebook-Einladung“ nicht ausdrücklich zugestimmt haben, seien diese eine unzumutbare Belästigung wie sie in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG beschrieben wird. Die Tatsache, dass diese über einen Nutzer ausgelöst wurden, ändert dabei nichts an der Tatsache, dass dies Werbemails von Facebook kamen und auf deren Service verweisen.

NUTZER WÜRDEN GETÄUSCHT

Darüber hinaus wären Nutzer die diesen Service bei Facebook verwendet hatten laut § 5 UWG in die Irre geführt. Denn der Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ der bei der Verwendung eingeblendet wurde, hätte keineswegs impliziert, dass die importierten E-Mail Adressen von Facebook ausgewertet würden und eine Einladung an alle Adressen erfolge, die nicht bereits bei Facebook registriert sind.

FACEBOOK WILL URTEIL PRÜFEN

Wie die Hannoversche Allgemeine berichtet will Facebook das Urteil prüfen, da der „‚Freundefinder‘ in der beanstandeten Form nicht mehr existiere.“ Wie die Hannoversche Zeitung weiter bemerkte „betreffe (die Entscheidung) nicht nur Facebook, sondern alle Online-Dienste mit einer Funktion, um Bekannte auf sie hinzuweisen. Twitter wollte sich am Donnerstag nicht dazu äußern, ob sich der Kurznachrichtendienst von dem Urteil betroffen sieht. Eine Reaktion anderer Anbieter lag zunächst nicht vor.

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