Neueste Beiträge
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
- DSK veröffentlicht Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites
Archive
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Die Auftragsverarbeitung wird zukünftig über Art. 28 DS-GVO geregelt. Während die Norm teilweise bekannte Vorgaben an die Dienstleisterauswahl und die vertragliche Gestaltung stellt, enthält die DS-GVO an verschiedenen Stellen eigene Rechtspflichten für Auftragsverarbeiter. Der GDD e.V. hat daher Praxishinweise mit Hilfestellungen für Auftragsverarbeiter herausgegeben, die aufzeigen wie die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden können.
WAS IST EIN AUFTRAGSVERARBEITER?
Ein „Auftragsverarbeiter“ ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Abs. 8 DS-GVO). Gem. Art. 4 Abs. 10 DS-GVO ist die Auftragsverarbeitung weiterhin dergestalt privilegiert, dass der Auftragsverarbeiter kein Dritter ist. Eine Beschränkung der Privilegierung auf den EWR-Raum erfolgt nicht. Auftragsverarbeiter im Drittland sind damit ebenfalls keine „Dritten“ für den Verantwortlichen.
BIN ICH AUFTRAGSVERARBEITER?
Auftragsverarbeiter verarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen und auf Basis seiner Weisungen. Da die Leistungen eines Dienstleisters sehr vielschichtig sind, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vorliegt. Es bestehen jedoch Kriterien, die bei der Prüfung zur Einordnung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter Unterstützung leisten können. So kann eine Stelle, die über die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, kein Auftragsverarbeiter sein. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums ist zu untersuchen,
- welchen Umfang der Handlungsspielraum des Dienstleisters bei der Auftragsvearbeitung hat,
- wie der Dienstleister durch den Auftraggeber überwacht wird
- die Expertise des Dienstleistes bei der Auf-tragsvearbeitung
- die Transparenz des Dienstleisters gegenüber dem Betroffenen.
Gleiches gilt für eine Stelle, die über die wesentlichen Mittel einer Verarbeitung entscheidet. Eine Entscheidung über „wesentliche Mittel“ einer Datenverarbeitung liegt in der Regel bei einem der folgenden Punkte vor:
- Welche Daten verarbeitet werden
- Wie lange sie verarbeitet werden
- Wer Zugang zu ihnen hat
Die alleinige Entscheidung des Auftragsverarbeiters über technisch-organisatorische Mittel ist kein Ausschlussgrund für eine Auftragsverarbeitung.
Wird der Dienstleister mit der IT-Wartung oder Fernwartung betraut und besteht hierbei die Notwendigkeit oder Möglichkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten des Auftraggebers, soll es sich nach Meinung der hiesigen Aufsichtsbehörden um eine Form der Auftragsverarbeitung handeln und die Anforderungen des Art. 28 DS-GVO sollen für die geschuldete Tätigkeit gelten. Bei einer rein technischen Wartung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers gelten die Vorgaben des Art. 28 DS-GVO entsprechend nicht. Ein möglicher Ablauf zur Einordnung des Dienstleisters als Verantwortlicher der Auftragsverarbeiter ist dem nachfolgenden Schaubild zu entnehmen:
BEISPIELE
Beispiele für Auftragsverarbeitungen sind:
- Cloud-Computing
- Newsletterversand
- Datenerfassung, Datenkonvertierung
- Auslagerung der Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Backup-Auslagerung und Archivierung
Keine Auftragsverarbeitung stellen in der Regel dar:
- Tätigkeiten und damit verbundene Verarbeitungen personenbezogener Daten von Berufsgeheimnisträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
- Die Übertragung des Forderungsmanagements an ein Inkassounternehmen
- Postdienstleistungen in Form des Brieftransports
VERTRAG ZUR AUFTRAGSVERARBEITUNG
Gemäß Art. 28 Abs. 9 DS-GVO kann ein Vertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter schriftlich oder in einem elektronischen Format abgefasst werden. Dieser Vertrag muss den Anforderungen des Art. 28 DS-GVO entsprechen. Anregungen zur Vertragsgestaltung finden sich in der GDD-Praxishilfe DS-GVO IV „Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung“. Für Verträge im Kontext des Gesundheitswesens Hat die GDD ebenfalls ein Muster entworfen.
Die komplette Praxishilfe, die auch noch ausführlich auf die Verantwortlichkeiten und Pflichten für Auftragsverarbeiter eingeht steht Ihnen auf Seiten der GDD kostenlos zur Verfügung.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz