Mit dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) sollen die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Stammgesetz zusammengeführt werden. Dazu gibt es nun einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die geltenden Bestimmungen TMG, TKG etc. sollen an die bestehende Datenschutzgrundverordnung angepasst werden.

TELEKOMMUNIKATIONS-TELEMEDIEN-DATENSCHUTZGESETZ (TTDSG)

Die geltenden Bestimmungen sollen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und an die neuen Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes angepasst werden. Der Entwurf flankiert den bereits vorgelegten Entwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz.

Aufgrund von zwei parallel laufenden Gesetzgebungsvorhaben sind aller Voraussicht nach im weiteren Verfahren und bei den parlamentarischen Beratungen noch weitere Anpassungen des TTDSG vorzunehmen, um alle drei Vorhaben inhaltlich aufeinander abzustimmen:

  1. Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelung über die Bestandsauskunft Bundestags-Drucksache 19/25294
  2. Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1972 (Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation und zu Modernisierung des Telekommunikationsrechts Bundestags-Drucksache 19/272039

 

STAND DES VERFAHRENS

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass es sich dabei noch um einen Gesetzesentwurf handelt, welcher von der Bundesregierung noch beschlossen werden muss. Bis 22. Januar 2021 können dazu von den Länder- und Verbänden Anmerkungen getätigt werden. Alle Stellungnahmen, Bedenken und Anmerkungen werden auf der offiziellen Webseite des BMWI veröffentlicht (https://www.bmwi.de/)

Folgende Regelungsfragen werden unter anderem diskutiert:

  1. Vorgaben für den Einsatz von Cookies
  2. Einwilligungsmanagement
  3. Registrierungspflicht im Internet?

Die Vorgaben für den Einsatz von Cookies wurde bereits durch ein EuGH- und BGH-Urteil kontrovers diskutiert. Oft bezog man sich weiter auf den §15 TMG (Nutzungsdaten):

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).“

Der neue Entwurf des TTDSG sieht nun vor den § 15 TMG komplett aufzuheben und neu in § 22 TTDSG aufzugehen:

„Abs. 1: „Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer klar und umfassend unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung informiert wurde und er seine Einwilligung erteilt hat“.

In Zukunft soll  § 22 Abs.3 TTDSG für Tracking besonders relevant sein.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf diese Informationen unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen zu können.

§ 22 TTDSG würde also eine generelle Einwilligungspflicht vorschreiben, welche bei den Ausnahmen nach Abs.2 & 3 nicht greifen würde und somit Cookies doch gesetzt werden dürften. Die Frage, welche sich daraus jedoch ergibt, liegt klar auf der Hand: Ab wann ist der Zugriff auf Daten des Nutzers in einem Endgerät unbedingt erforderlich, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen zu können?

Mehr Infos zu den Entwürfen finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-privatsphaere.html

 

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