Seit gestern findet man das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Inkraft tritt es offiziell ab heute. Das Gesetz bringt uns unter anderem die Erweiterung des Verbandsklagerechts auf Datenschutzverstöße.

ÄNDERUNG DES UNTERLASSUNGSKLAGENGESETZES

Ab sofort können also Verbraucherverbände im Rahmen von Unterlassungsklagen gegen Unternehmen vorgehen, sollten diese gegen das Datenschutzgesetz verstoßen und so die Rechte der Verbraucher verletzen. Typische Bereiche sind hier Adress- und Datenhandel, erstellen von Persönlichkeitsprofilen und unsachgemäße Werbung und Datenverarbeitung.

BEGEISTERTER MINISTER

Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zeigt sich hoch erfreut: „Das ist ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz unserer Daten. Endlich bekommen Verbände bei Datenschutzverstößen ein Klagerecht. Personenbezogene Daten sind für den Wirtschaftsverkehr von unermesslicher Bedeutung. Beim Surfen, in sozialen Netzwerken oder einfach bei der Handynutzung spielen sie eine riesige Rolle. Wir müssen uns darauf verlassen können, dass unsere Daten rechtlich geschützt sind und dieser Schutz auch durchgesetzt werden kann.“

WEITERE NEUERUNGEN

Durch die neuen Regelungen sollen sich die Arbeit der Datenschutzbehörden und der Rechtsschutz durch Verbraucherverbände ergänzen. Um das Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden zu nutzen, ist in gerichtlichen Verfahren auch ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen. In vorformulierten Vertragsbedingungen kann mit Verbrauchern nur noch Textform für Erklärungen vereinbart werden, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender Dritten abzugeben hat. Die Formerfordernis ist jetzt auch schon erfüllt, wenn die Erklärung in Textform, also z. B. in Form einer E-Mail, abgegeben wird.

KRITIK

Es gibt aber auch Kritik zu verzeichnen. So äußert sich die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. in einer Stellungnahme zum Gesetz: „Die DGRI ist daher der Auffassung, dass es nicht richtig ist, wenn Verbraucherschutzverbände umfassend Datenschutzverstöße verfolgen können, also weit über den Bereich von Verstößen hinaus, die wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Weder ist dies ihre Aufgabe noch entspricht dies dem Schutzgedanken des Datenschutzes durch staatliche Stellen. Vielmehr ist die derzeitige Rechtslage ausreichend, nach der bei bestimmten wettbewerbsrechtlichen Bezügen auch durch Verbände ein Vorgehen möglich ist – aber
eben nur bei solchen wettbewerbsrechtlichen Bezügen und nicht generell bei Datenschutzverstößen“.

Rudi Kramer und Dr. Jens Eckhardt, Vorstandsmitglieder des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. sind sich dabei sicher, dass es für Unternehmen jetzt noch wichtiger sein wird, sich kompetent durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen: „Datenschutzbeauftragte können Rechtsstreits und damit hohe Rechtskosten verhindern“.

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