Jeder Arzt ist gesetzlich dazu verpflichtet, über die in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen, erforderliche Aufzeichnungen zu machen (Patientenakte) und diese auch für mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. In dieser Zeit muss dem Patienten auch Einsicht gewährt werden, wenn er dies möchte.

Diese Aufzeichnungen enthalten naturgemäß sensibelste Informationen und entsprechend hoch sind die Hürden für eine Weitergabe dieser Daten, z.B. bei der Praxisübergabe an einen Nachfolger. Eine Möglichkeit für die Legitimation einer Datenweitergabe wäre eine Einwilligung des Patienten.
Da dies im Normalfall sehr aufwändig ist, sich eine Einwilligung aller Patienten einzuholen, hat sich in der Praxis das sogenannte „Zwei-Schrank-Modell“ bewährt. Dies bedeutet, dass die Patientenakten in einem Schrank übergeben werden, für den der Praxisnachfolger zwar einen Schlüssel besitzt, sich aber gleichzeitig vertraglich dazu verpflichtet, auf eine Patientenakte aus diesem Schrank wirklich nur dann Zugriff zu nehmen, wenn er die Einwilligung des Patienten hat.

Sobald die Einwilligung vorliegt, kann die Patientenakte in den zweiten Schrank mit den „Altbestands“-Patientenakten übernommen werden und steht ab dann für den normalen Praxisbetrieb zur Verfügung.
Für digital geführte Patientenakten ist die Regelung analog umzusetzen, die Datensätze sind zu sperren und mit einem Kennwort zu schützen.

Weitere Informationen zum Zwei-Schrank-Modell finden Sie auf den Seiten der Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/47-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-UEbergabe-einer-Arztpraxis-mit-Patientenakten-und-zum-Wechsel-von-Betriebsaerzten.html

Allgemeine Informationen zum Thema Patientenkartei bei Praxisübergaben finden Sie hier:
https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Zulassung/KVB-Merkblatt-Patientenkartei.pdf

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