Zuletzt wurde 2013 das Finanzierungssystem der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten geändert. Die Gebühren orientieren sich seitdem nicht mehr an der Anzahl der Geräte, sondern an der Anzahl der Raumeinheiten, wie Haus, Geschäft und Fahrzeug. Nun soll der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert werden wodurch ein vollständiger Meldedatenabgleich möglich werden soll.

NEUER VERTRAG AB 2017

Geplant ist, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den einzelnen Bundesländern 2016 ratifiziert und zwischen Oktober und Januar 2017 in Kraft treten soll. Aber für den Datenschutz hat dies durchaus Folgen. Bei der Umstellung des Finanzierungssystems wurde ein Meldedatenabgleich durchgeführt, der bereits von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisch beäugt und hinterfragt wurde. Jetzt sieht die Neufassung des Staatsvertrags einen weiteren Abgleich der Meldedaten vor und stößt damit laut der Datenschutzbeauftragten Berlins auf „tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken“.

ERHEBLICHER EINGRIFF IN DAS GRUNDRECHT

Wie sie in ihrem Jahresbericht für 2015 schreibt: „Durch die Datenübermittlung „auf Vorrat“ wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur geringfügig eingegriffen. Dieser Eingriff kann nicht beliebig wiederholt werden. Die Rundfunkanstalten haben nicht überzeugend dargelegt, warum eine Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs erforderlich ist. Sie haben zudem die Möglichkeit, anlassbezogen Meldedaten anzufordern. Damit bestehen ausreichende Mechanismen, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice zu überprüfen, ohne dass es eines regelmäßigen Totalabgleichsbedarf.“

LANDESPARLAMENTE ENTSCHEIDEN

Maja Smoltzcyk hofft, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten jetzt entsprechend ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur dann verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird:
„Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist.“

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