Gerade im Bereich von Servicedienstleistern oder Logistikunternehmen erfreut sich das GPS-Tracking der Mitarbeiter immer größerer Beliebtheit. Dies soll der besseren Terminierung bei anfallenden Störeinsätzen oder kurzfristig reinkommenden Kundenanfahrten auf dem Weg dienen. Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat sich im jüngst erschienen Jahresbericht 2015 mit diesem Thema auseinander gesetzt.

ORTUNGSDATEN

Laut § 32 Abs. 1 BDSG dürfen Ortungsdaten erhoben werden wenn es für die Zwecke der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig ist. Dies kann aber wohl keine permanente Ortung rechtfertigen. Wie es im Jahresbericht heißt: „Im Allgemeinen ist eine Datenverarbeitung aus betrieblichen Gründen nur zur Sicherheit oder zur Koordinierung des Einsatzes der Beschäftigten zulässig. Es ist immer zu prüfen, ob eine Aufenthaltsbestimmung der Handwerker in einem Havariefall durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Eine Ortung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Unternehmen aufgrund der Tagesplanung der Beschäftigten klar ist, wo sich diese im Zeitpunkt des Störeinsatzes gerade befinden.“

ORTUNG NUR IM AUSNAHMEFALL

Die seit Januar diesen Jahres im Amt befindliche Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk stellt klar, dass ein „Ortungssystem nur in absoluten Ausnahmefällen (z.B. bei Störeinsätzen) genutzt und anderenfalls deaktiviert wird.“ Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten muss in jedem Falle ausgeschlossen sein. Auch die Nutzung des GPS als Diebstahlschutz ist kein Argument. Hier kann die Ortung auch erst nach erfolgtem Diebstahl durchgeführt wird.

VORABKONTROLLE

Unabhängig von der Anzahl der mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn eine Vorabkontrolle erforderlich ist. Bei einem geplanten Einsatz eines Ortungssystems ist dies auf jeden Fall zutreffend, da die Verarbeitung der Positionsdaten dazu bestimmt werden kann, die Leistung oder das Verhalten des Betroffenen zu beurteilen.

FAZIT

Wie Smoltczyk zusammenfasst. „Der Einsatz eines Ortungssystems bei Beschäftigten ist streng am Erforderlichkeitsgrundsatz zu messen und sollte nur in Ausnahmen zulässig sein. Eine Speicherung der Positionsdaten ist über den Zweck der Einsatzkoordinierung hinaus nicht notwendig. Diese sind daher nach Erfüllung des Zweckes zu löschen“

Ähnliche Artikel

Richtige E-Mail...

Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...

Datenschutzerklärung für...

Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...

Datenschutz und WhatsApp? Wo...

Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...