Wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, in seiner gestrigen Pressemitteilung bekannt gab, steht den öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz ab sofort ein neuer „Handlungsrahmen zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen“ zur Verfügung.

ZENTRALES THEMA DES HANDLUNGSRAHMENS

Wie es in der Pressemitteilung heißt, trägt der LfDI mit diesem Handlungsrahmen „der Tatsache Rechnung, dass Social Media-Dienste wie Facebook, Twitter oder Whatsapp zu einem wesentlichen Bestandteil im beruflichen und privaten Informations- und Kommunikationsverhalten vieler Nutzerinnen und Nutzer geworden sind, bei dem die empfundenen Vorteile gegenüber bestehenden Datenschutzproblemen überwiegen und eine Erwartung an staatliche Stellen besteht, auch auf diesem Wege Informationen bereitzustellen. Um anerkannte Datenschutzstandards soweit wie möglich wirksam werden zu lassen, legt der Landesbeauftragte daher Voraussetzungen fest, unter denen Soziale Medien bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung von öffentlichen Stellen genutzt werden können.“

VORGABEN UND VORRAUSSETZUNGEN

Laut dem LfDI müssen die Social Media Angebote der öffentlichen Stellen 7 Punkte berücksichtigen. Diese reichen von einer Erforderlichkeitsprüfung, welche die Gründe der Entscheidung für das gewählte Social Media-Angebot darstellen und dokumentieren muss, über ein Konzept das zu erstellen ist, die Angabe von Informationen gemäß § 5 TMG, eine Datenschutzerklärung, usw. In der Pressemitteilung heißt es aber auch:
„Zentrales Element des Handlungsrahmens ist ein „Cross-Media-Gebot“, wonach die Behörde auf bestehende alternative Informations- und Kommunikationswege hinweisen muss, also z.B. auf die E-Mail Adresse der Behörde oder auf die Behörden-Webseite. Damit soll klargestellt werden, dass die Sozialen Medien nur eine von verschiedenen Optionen sind, mit der jeweiligen Behörde in Kontakt zu treten, so dass sich keine Bürgerin und kein Bürger zu deren Nutzung gezwungen sieht.“
Es wird dann jeweils vom LfDI im Einzelfall überprüft, ob die öffentliche Stelle das Angebot konform betreibt. Auch bleibt abzuwarten ob andere Bundesländer hier nachziehen.

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