Der IDO-Verband ist seit Jahren als Abmahnverband im Bereich des Wettbewerbsrechts wohlbekannt. Tausende Onlinehändler haben bereits unangenehme Abmahnpost aus Leverkusen bekommen. Nun betritt der IDO bei seinen Abmahnungen Neuland. Genaueres erklärt die IT Recht Kanzlei München im heutigen Gastbeitrag.

WAS IST PASSIERT?

Der IT-Recht Kanzlei wurde aktuell eine Abmahnung des IDO-Verbands („IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen) vorgelegt, mit welcher der Verkaufsauftritt einer Verkäuferin auf der Plattform DaWanda.de wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße beanstandet wird.
Soweit nichts Ungewöhnliches, hat der IDO doch seit dem Frühsommer 2017 die Verkaufsplattform DaWanda zum „Abmahnschauplatz“ gemacht und bereits hunderte DaWanda-Händlerinnen und DaWanda-Händler abgemahnt – siehe dazu etwa hier.
Ungewöhnlich bei der aktuellen Abmahnung ist allerdings, dass der IDO hier neben den üblicherweise von ihm abgemahnten klassischen Wettbewerbsverstößen (etwa Nichterfüllung von Informationspflichten, z.B. zur Mängelhaftung oder Speicherung des Vertragstexts / keine bzw. veraltete bzw. falsche AGB / keine oder veraltete Widerrufsbelehrung / keine oder falsche Grundpreisangaben / keine oder falsche Angaben im Rahmen der Textilkennzeichnung) ein ganz neues Feld beackert:
Abgemahnt wurde auch das Fehlen einer Datenschutzerklärung!

KONKRETER VORWURF

Der IDO-Verband führt zum hierzu in seinem Abmahnschreiben aus:

„Eine Datenschutzerklärung halten Sie in Ihren Warenpräsentation (sic!) auf dawanda nicht vor. Nach § 13 Abs. 1 TMG müssen Sie als Diensteanbieter den Nutzer aber zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG in allgemein verständlicher Form zu unterrichten (sic!), sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Letztgenanntes ist vorliegend nicht erfolgt. Bei § 13 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. §§ 3, 3a UWG (…). Die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung wird daher von den Wettbewerbsgerichten als wettbewerbswidrig qualifiziert (…).“

Der IDO-Verband wirft der abgemahnten DaWanda-Verkäuferin hier also vor, durch das Nichtvorhalten einer Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig gehandelt zu haben und macht u.a. deswegen einen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch gegen die Händlerin geltend.
Konkret fordert der IDO-Verband die Abgabe einer Unterlassungserklärung dahingehend, dass die Verkäuferin es bei Meidung einer an den IDO zu zahlenden Vertragsstrafe künftig zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend bestimmte Sortimentsbereich eine Webseite zu betreiben, ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten.

FEHLENDE DATENSCHUTZERKLÄRUNG ALS WETTBEWERBSVERSTOSS?

Während die Rechtsprechung früher der Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes durch das Fehlen einer Datenschutzerklärung eher ablehnend gegenüberstand, haben in jüngerer Zeit bereits mehrere Gerichte festgestellt, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann und die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG als Marktverhaltensregelung eingestuft.
So etwa das LG Berlin mit Urteil vom 04.02.2016, Az.: 52 O 394/15, das LG Köln mit Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15, das LG Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2016, Az.: 315 O 550/15 und das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12.
Damit dürften sich Abmahner durchaus Hoffnungen machen können, wegen fehlender Datenschutzerklärung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zumindest vor diesen Gerichten durchgesetzt zu bekommen.

ABMAHNVERBÄNDEN WIRD TÜR UND TOR GEÖFFNET

Am 24.02.2016 trat das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft.
Dadurch wurden die Abmahnbefugnisse von Verbraucherschutzverbänden im Wege des sog. Verbandsklagerechts auf datenschutzrechtliche Verstöße erweitert.
Damit können nach neuer Rechtslage Verbraucherschutzverbände eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Verstößen auf dem Abmahnwege verfolgen, unabhängig ob es sich dabei zugleich auch um einen Wettbewerbsverstoß handelt.

ENORMES ABMAHNPOTENTIAL

Während vielen Onlinehändlern inzwischen bekannt ist, dass ohne abmahnsicheres Impressum und ohne abmahnsichere AGB sowie Widerrufsbelehrung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur eine Frage der Zeit ist, besteht im Bereich des Datenschutzrechts dieses Problembewusstsein nach unseren Erfahrungen nur sehr vereinzelt.
Spiegelbildlich bedeutet dies für Abmahnverbände eine „Goldgrube“, da hier eben tausende Händler leicht verwundbar sind.
Der Zug „Abmahnung fehlender Datenschutzerklärungen“ dürfte gerade erst am Anrollen sein und künftig etliche Abmahnverbände auf diesen aufspringen.

NEUES UNGEMACH DURCH DIE DSGVO?

Im kommenden Jahr bleibt im Bereich des Datenschutzrechts nahezu kein Stein mehr auf dem anderen. Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) und des BDSG n.F. zum 25.05.2018 bekommt der Datenschutz einen neuen Stellenwert.
Diese massiven Änderungen im Datenschutzrecht werden erst Recht weitere Abmahner auf den Plan rufen.
Abmahnverbände wie der IDO-Verband müssen regelmäßig nach neuen Abmahngründen Ausschau halten, soll die massenweise Ausbringung von Abmahnungen kontinuierlich weitergehen. Da sind grundlegende Änderungen der Rechtslage – wie sie mit DSGVO und BDSG n.F. kommendes Jahr einhergehen – ein willkommener Anlass.

TEURE VERTRAGSSTRAFEN DROHEN

Bei den IDO-Abmahnungen lassen sich unserer Erfahrung nach viele Abgemahnte von den geringen Abmahnkosten blenden.
Derzeit werden vom IDO 232,05 Euro Kosten gefordert, und zwar unabhängig davon, wie viele Punkte abgemahnt wurden. Im Vergleich zu Abmahnungen seitens Mitbewerbern (dort im Regelfall zwischen 700 und 1.500 Euro Kosten) geradezu ein „Schnäppchen“ – jedoch nur auf den ersten Blick.
Denn der IDO-Verband ist uns als extrem aggressiv in Bezug auf die Realisierung von Vertragsstrafen bekannt geworden.
Wer hier eine Unterlassungserklärung abgibt und seine Angebote nicht dauerhaft und lückenlos bereinigt, bekommt schnell wieder Post vom IDO. Schließlich lässt sich mit dem Eintreiben von Vertragsstrafenforderungen für Abmahnverbände ein doch recht erheblicher Kapitalzufluss erzielen.
Der IDO-Verband möchte dann im Regelfall mindestens 3.000,– Euro Vertragsstrafe sehen. So wird aus dem vermeintlichen „Schnäppchen“ schnell ein existenzbedrohender Vorgang. Details finden Sie gerne hier.

FAZIT

Die aktuelle Abmahnung der fehlenden Datenschutzerklärung durch den IDO-Verband sollte Onlinehändler in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben hellhörig werden lassen.
Der IDO-Verband hat bereits mehrere tausend Onlinehändler abgemahnt und wird sich dieses neuen Abmahngrunds vermutlich künftig deutlich intensiver bedienen. Will heißen: Onlinehändler müssen daher nicht nur auf „saubere“ AGB und Widerrufsbelehrungen und ein „sauberes“ Impressum achten, sondern zudem auch darauf, eine abmahnsichere Datenschutzerklärung vorzuhalten.
Ist es bereits zur Abmahnung durch den IDO gekommen, holen sich unbedingt professionelle anwaltliche Hilfe. Sie haben einen „Abmahnprofi“ auf der Gegenseite und das Ungemach droht insbesondere auf Vertragsstrafenebene. Hier sind Sie dann schnell mehrere tausend Euro los, liegt ein Verstoß gegen eine vorschnell und möglicherweise zu weit abgegebene Unterlassungserklärung vor.

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