Für bestimmte Social-Media-Profile sowie auf einzelnen Verkaufsplattformen kann das Einbinden eines rechtssicheren Impressums erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Folgenden stellt die IT-Recht-Kanzlei deswegen detaillierte Handlungsanleitungen für Amazon, eBay, Etsy, Facebook, Google+, Instagram, Tumblr, Twitter und Youtube bereit.

IMPRESSUM BEI AMAZON

Zum Einfügen eines Impressums ist der Aufruf des Reiters „Ihre Informationen und Richtlinien“ unter der Schaltfläche „Einstellungen“ erforderlich. Wählen Sie sodann auf der nachgelagerten Seite die Rubrik „Impressum & Info zum Verkäufer“ aus:
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Es öffnet sich eine Eingabemaske, in welche Sie Ihr vollständiges Impressum eintragen können. Aufgrund des Deutlichkeitserfordernisses ist wichtig, dass innerhalb des Eingabefeldes die Überschrift „Impressum“ gewählt wird:
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Klicken Sie abschließend auf „Speichern“.
Um auf amazon nun aber sicherzustellen, dass das Impressum allgegenwärtig wahrnehmbar ist und insbesondere auch auf Übersichtsseiten der einzelnen Shops angezeigt wird, muss es vom Händler zusätzlich in den „Detaillierten Verkäuferinformationen“, die über die Shop-Einstellungen geändert werden können, hinterlegt werden. Dann erscheint es auf den Übersichten rechts oben:
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IMPRESSUM BEI EBAY

Die geschäftsmäßige Nutzung eines Telemediendienstes, so auch einer Online-Verkaufsplattform, setzt nach §5 TMG die Angabe von spezifischen Identitäts- und Kontaktinformationen (Impressum) voraus, mittels derer potenzielle Kunden zur Kontaktaufnahme befähigt werden. Das Impressum ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar zu halten.
Grundsätzlich stellt eBay das jeweilige Händlerimpressum eigenständig aus den Angaben zusammen, die zur Registrierung des Kontos hinterlegt worden sind. Weil im Einzelfall jedoch weiterführende Hinweise erforderlich sein können und die Zuverlässigkeit einer automatischen Generierung durch eBay nicht vollumfänglich gewährleistet ist, sollte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anbieterinformationen stets individuell überprüft werden.
Eine Möglichkeit zur Anpassung des Impressums hält eBay ebenfalls unter dem Punkt „Bearbeiten“ der rechtlichen Informationen des Anbieters (s.o.) vor. Neben AGB und Widerrufsbelehrung kann hier die Option „Anbieterkennzeichnung“ ausgewählt werden, die – angeklickt – verschiedene Eingabefelder für die gesetzlichen Pflichtangaben bereitstellt.
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IMPRESSUM BEI FACEBOOK

Früher: Erhebliche Rechtsunsicherheit und notgedrungene Kreativität
Begründet durch das LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011 – Az. 2 HK O 54/11) im Jahre 2011 und sodann mehrfach – auch letztinstanzlich – bestätigt, sorgte die Impressumspflicht auf Facebook lange Zeit für Furore. Weil es an einer plattforminternen Möglichkeit zur Einbindung fehlte, sahen sich gewerbliche Nutzer gezwungen, auf alternative Methoden zur Anführung ihrer Anbieterkennzeichnung zurückzugreifen. Die notgedrungene Kreativität reichte hier von hochgeladenen Bildern mit den erforderlichen Pflichtinformationen bis hin zu hervorgehobenen Beiträgen mit der Überschrift „Impressum“ auf den jeweiligen Seiten. Allerdings wurden viele Versuche, das Impressum im Rahmen der von Facebook vorgegebenen Personalisierungsoptionen darzustellen, mit Abmahnungen geahndet, welche die Missachtung der Kriterien der unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit rügten. Die so geschürte Rechtsunsicherheit fand ihren Höhepunkt in dem vom OLG Düsseldorf postulierten Verbot, das Impressum unter der Rubrik „Info“ vorzuhalten (Beschluss v. 13.8.2013 – Az. I-20 U 75/13).
Heute: plattformeigene Impressums-Rubrik
Inzwischen hat Facebook im Interesse seiner gewerblichen Nutzer, auf deren Schultern die vom Netzwerk ausgehenden Unzulänglichkeiten lasteten, die früheren Missstände behoben und eine eigene Impressumsrubrik eingeführt, die jedem geschäftsmäßigen Profil und jeder Fanpage zur Verfügung steht. Dahingestellt sei, ob dieser Vorstoß auf autonome Motive oder aber auf einen entsprechenden Druck der Rechtsprechung zurückzuführen ist, die – eingeleitet durch das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12– für die Möglichkeit der Erfüllung der Impressumsvorgaben durch die Nutzer auch die Betreiber zur Bereitstellung hinreichender Gestaltungsmöglichkeiten verpflichten wollte.
a) Impressum innerhalb des Profils
Zur Einbindung eines unmittelbar erreichbaren und leicht erkennbaren Impressums auf Facebook ist innerhalb des Profils zunächst ein Klick auf die Rubrik „Info“ erforderlich. Es öffnet sich im Folgenden ein Katalog mit verschiedenen Kategorien, welche sowohl auf wesentliche Angaben wie die Zielrichtung und Charakteristika des Profils als auch auf Informationen zum jeweiligen Anbieter Bezug nehmen.
Bereits personalisierte Felder können durch einen blauen Button am rechten Rand bearbeitet werden, der beim Bewegen des Cursors über die jeweilige Zeile erscheint.
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An neunter Stelle hält Facebook innerhalb dieser Informationssparte nun ein personalisierbares Feld mit dem Titel „Impressum“ bereit, in das alle gesetzlichen Pflichtinformationen zur Anbieterkennzeichnung eingetragen werden können.
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Nach einem abschließenden Klick auf „Änderung speichern“ ist das Impressum in den Profilinformationen hinterlegt und kann über die Profilseite abgerufen werden. Sind die Informationen eingetragen, so erscheint am linken Profilrand in dem eingerahmten Feld „Info“ ein klickbarer Link mit dem Wort „Impressum“, dem ein Buchsymbol vorweggestellt ist.
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Nach Anklicken dieses Links wird der informationsbedürftige Nutzer direkt zu der Stelle der Seiten- und Anbieterinformationen weitergeleitet, an welcher das Impressum vollständig aufgeführt ist. Facebook umgeht mithin das Erkennbarkeitshindernis, das zuvor bei einer Darstellung der Impressumsangaben innerhalb der Info-Rubrik vielfach gerügt wurde, durch einen Direktlink auf diese Stelle von der Profilseite aus.
b) Gegebenenfalls zusätzlicher Link auf externes Impressum
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Facebook innerhalb seiner Impressumsrubrik nur die allseits vorherrschende Schriftart und –größe zulässt, ohne dass einzelne Textteile um einer besseren Übersicht Willen hervorgehoben werden können.
Im Einzelfall – gerade bei komplexen Impressumsangaben – kann es deshalb sinnvoll sein, innerhalb des Impressumsfeldes auf Facebook den Ausführungen einen Link auf das externe Impressum des Gewerbetreibenden voranzustellen. Zwar dürfte bereits die Darstellung innerhalb Facebooks den Anforderungen des §5 Abs. 1 TMG genügen. Ein zusätzlicher Verweis ist aber auf keinen Fall schädlich und räumt jegliches Abmahnrisiko aus.
Wer eine zusätzliche Verlinkung auf das externe Impressum wählt, sollte sicherstellen, dass diese Funktion für den Nutzer erkennbar ist. Gewährleistet wird dies entweder durch einen sprechenden Link, bei dem das Wort „Impressum“ bereits aus der URL folgt, oder aber durch eine vorangehende Linkbezeichnung, etwa nach folgendem Beispiel: „Impressum: www.xyz.de“.

IMPRESSUM BEI GOOGLE+

Auch wenn das Netzwerk „Facebook“ weltweit den ersten Rang in der sozialmedialen Kommunikation belegt, erhält sich die Plattform „Google+“ seit langem einen eigenständigen Geltungsbereich. Zwar ist hinreichend bekannt, dass die deutsche Rechtsprechung auf geschäftsmäßig genutzten Google+-Profilen die vollständige Umsetzung der Impressumspflicht nach §5 TMG verlangt. Nahezu beiläufig hat das Netzwerk jüngst allerdings grundlegende Designänderungen vollzogen, welche die Rechtssicherheit bereits eingebundener Anbieterinformationen aufheben und umgehende Anpassungen erforderlich machen. Im Folgenden lesen Sie, mit welchen Schritten Sie nun für ein ordnungsgemäßes Google+-Impressum sorgen können.
1. Restrukturierung des Layouts und Auswirkungen auf das Impressum
Eingeleitet durch ein das soziale Netzwerk „Facebook“ betreffendes Urteil des LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011 – Az. 2 HK O 54/11) hat die Rechtsprechung innerhalb der letzten Jahre die aus §5 TMG hervorgehende Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auf nahezu sämtliche Social-Media-Profile ausgedehnt, die nicht ausschließlich zu rein privaten Zwecken betrieben werden. Spätestens seit einer Entscheidung des LG Berlin 28.03.2013 (Az. 16 O 154/13) ist ein rechtssicheres Impressum auch in jeglichen Google+-Accounts voraussetzen, die – unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht – eine wirtschaftlich-nachhaltige Tätigkeit anklingen lassen. Mangelende Personalisierungsmöglichkeiten und gestalterische Einschränkungen haben die Betroffenen hierbei in der Vergangenheit nicht selten mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, die von §5 TMG aufgestellten Kriterien der leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Erreichbarkeit und ständigen Abrufbarkeit einzuhalten.
Auf Google+ konnten die obligatorischen Anbieterinformationen bisher allerdings weitgehend rechtssicher in der Sektion „Über mich“ auf der Profilseite verortet werden. Im Wege der Umgestaltung ist diese Rubrik nunmehr aber dem Informationssymbol in Form eines eingekreisten „i“ gewichen.
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Nach geltender Rechtsprechung ist die Anführung von Impressumsangaben unter dem Reiter „Info“ und somit wohl erst recht nach einem vorangestellten Info-Emblem jedoch deswegen ungenügend, weil sie der nach §5 TMG erforderlichen leichten Erkennbarkeit zuwiderläuft. Ein verständiger Nutzer könne bei derartigen Schaltflächen vernünftigerweise keine konkreten Hinweise auf die Identität des Anbieters erwarten, sondern gehe von der Anführung allgemeiner Hinweise, die die konkret eingestellten Inhalte betreffen, aus (Urteil des LG Aschaffenburg v. 19.08.2011, s.o.)
Unabhängig von der durch die bloße Rubrikumgestaltung entfallenden Möglichkeit einer rechtssicheren Impressumsdarstellung sind die bisher existenten personalisierbaren Eingabefelder, in welche das Impressum eingetragen werden könnte, in Google+-Profilen nunmehr gänzlich weggefallen. Bereits in der ehemaligen „Über mich“-Sektion eingebundene Anbieterinformationen wurden im Rahmen der Designänderung vom System gelöscht.
Weil die Restrukturierungen netzwerkübergreifend und nicht nur auf selektierten Profilen durchgeführt wurden, besteht für sämtliche Inhaber von geschäftsmäßig betriebenen Google+-Accounts ein akuter Handlungsbedarf, ihre Präsenzen um ein neues rechtssicheres Impressum zu erweitern und somit drohenden Abmahnungen vorzubeugen.
In der nachstehenden Anleitung soll in einzelnen Schritten erläutert werden, welche notwendigen Maßnahmen nunmehr zur Darstellung einer den Anforderungen des §5 TMG genügenden Anbieterkennzeichnung ergriffen werden müssen.
2. Anleitung: Impressumseinbindung nach der Umgestaltung
Wie bei diversen anderen sozialen Netzwerken, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben und für die eine Impressumspflicht nach dortigem nationalem Recht nicht besteht, stellt Google+ seinen gewerblichen Nutzern auch nach der umfassenden Umgestaltung des Plattformdesigns keine seiteneigene Möglichkeit bereit, an geeigneter Stelle ein rechtskonformes Impressum anzulegen. Dieser Umstand bedingt, dass geschäftsmäßige Profilinhaber sich alternativer Darstellungsmethoden bedienen müssen.
Der nachfolgenden Anleitung vorangestellt sei an dieser Stelle der Hinweis, dass trotz eingehender Prüfung der Optionen die vollständige Rechtssicherheit bis zu einer Absicherung durch die Rechtsprechung nicht garantiert werden kann. Um dennoch die höchstmögliche Rechtskonformität zu gewährleisten, sollten die verschiedenen angeführten Darstellungsebenen kumulativ genutzt werden.
a. Impressumslink in Kurzinfo-Zeile
Zunächst ließe sich erwägen, der Impressumspflicht dadurch folge zu leisten, dass in der personalisierbaren Kurzinfo-Zeile im Google+-Profil ein entsprechender Link auf ein externes Impressum (etwa das des Web-Shops) gesetzt wird. Gerichtlich anerkannt ist, dass der in §5 TMG geforderten unmittelbaren Erreichbarkeit auch dann noch genügt wird, wenn das Impressum lediglich deutlich verlinkt wird. Dies kann einerseits durch einen sprechenden Link geschehen, bei dem die URL das Wort Impressum (Beispiel: „www.xyz.de/impressum“) enthält, in anderen Fällen durch einen aufklärenden Zusatz vor dem Link erfolgen (Beispiel: „Impressum: www.xyz.de“). Wird der Charakter der Impressumsverlinkung aus der URL selbst nicht ersichtlich, ist ein aufklärender Zusatz voranzustellen.
Um auf die personalisierbare Profilübersicht zu gelangen, geben Sie im Eingabefeld ihres Browsers die URL „aboutme.google.com“ ein (wichtig: ohne vorangestelltes „www.“). Sodann öffnet sich die öffentliche Profilansicht Ihres Google-Accounts, in welcher Sie an verschiedenen Stellen Änderungen vornehmen können.
Klicken Sie auf das „Stift-Symbol“ am rechten oberen Rand des ersten Informationsfeldes, welches auch Ihr Profilbild enthält.
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Sodann öffnet sich Pop-Up, in welchem Sie ihre Kurzinformation unterhalb ihres Profilnamens nach einmaligem Scrollen bearbeiten können. Tragen Sie unter dem Punkt „Kurzinfo“ entweder Ihren sprechenden Impressumslink ein oder stellen Sie ihrem nicht sprechenden Link den Zusatz „Impressum:“ voran.
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Nach einem Klick auf „OK“ am unteren rechten Rand des Pop-Ups erscheint Ihr Impressumslink sodann in der Profilübersicht. Problematisch, weil in Bezug auf die Rechtssicherheit nicht abschließend geklärt, ist allerdings, dass der angegebene Link nicht klickbar ist. Kritiker dieser Darstellungsmethode sehen hierin einen Verstoß gegen das Kriterium der „unmittelbaren Erreichbarkeit“, weil insofern zunächst ein Kopieren und Wiedereinfügen des Links durch den informationswilligen Profilbesucher erforderlich wäre.
Auf keinen Fall sollten sich Accountinhaber insofern lediglich mit dieser Darstellungsmöglichkeit begnügen.

Achtung: grundsätzlich bestünde zwar die Möglichkeit, einen klickbaren Link auf ein externes Impressum in der Rubrik „Links“ der personalisierbaren Profilübersicht zu hinterlegen. Diese Rubrik wird in der öffentlichen Profilansicht allerdings neuerdings nie mit angezeigt, sodass die Erfordernisse der unmittelbaren Erreichbarkeit und der leichten Erkennbarkeit nicht gewahrt wären.

b. Impressum als Beitrag einer „Sammlung“
Um die höchstmögliche Rechtssicherheit der Impressumsdarstellung im Google+-Profil zu gewährleisten, sollte zudem auf die Einbindung des Impressums mittels eines Beitrags in der neuen Funktion „Sammlung“ zurückgegriffen werden. Dieser kann sodann an das Profil angepinnt werden und erscheint mithin stets im unmittelbaren Sichtfeld des profilaufrufenden Besuchers. Gleichzeitig hat der Beitrag den Vorteil, dass sämtliche Impressumsangaben innerhalb desselben direkt hinterlegt werden können und so die Erforderlichkeit einer Verlinkung wegfällt.
aa) Erstellen der Sammlung
Rufen Sie zunächst durch Eingabe der URL „plus.google.com“ (wichtig: ohne „www.“) das Aktivitätenprotokoll ihres Profils auf und wählen Sie im Reiter linksoben unterhalb des Google-Logos die Kategorie „Profil“. Nach dem Öffnen ihrer Profilübersicht klicken Sie den neuen Reiter „Sammlungen“ in der Rubrikleiste an und betätigen nach dem Scrollen bis zum Seitenende die Schaltfläche „Sammlung erstellen“.
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Im sich öffnenden Pop-Up geben Sie der Sammlung den Namen „Impressum“. Die Eingabe einer Kurzinformation ist nicht erforderlich. Wohl aber muss sichergestellt werden, dass als Sichtbarkeitsoption die Einstellung „Öffentlich“ gewählt wird.
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Klicken Sie auf den „Erstellen“-Button.
bb) Erstellen des Impressumsbeitrags
Im Folgenden werden Sie zur Übersicht ihrer Sammlung weitergeleite. Hier können Sie nun einen neuen Beitrag hinzufügen, in welchem Sie ihre vollständigen Impressumsangaben hinterlegen.
Um Zweifel und Unsicherheiten auf Seiten der Besucher auszuräumen, sollte einleitend verdeutlicht werden, dass das nachstehende Impressum jenes für den genutzten Google+-Account ist. Auf diesen kann erneut verlinkt werden.
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Erstellen Sie den Impressums-„Beitrag“ mit einem Klick auf „Teilen“.
cc) Anheften des Impressumsbeitrags
Um im Folgenden zu gewährleisten, dass das eingefügte Impressum auch beim Erstellen neuer Beiträge stets an oberster Stelle angezeigt wird, sollte der entsprechende Beitrag dem Profil angeheftet werden.
Rufen Sie dafür die Sammlung „Impressum“ in der Profilübersicht erneut auf und klicken Sie im eben erstellten Beitrag rechts unten zunächst auf die drei hintereinander folgenden blauen Punkte. Sodann erscheinen am oberen rechten Rand des Beitragsfenster 3 untereinander folgende graue Punkte, die Sie anklicken müssen. Es öffnet sich ein Fenster, in welchem Sie „Beitrag anheften“ auswählen.
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Dadurch wird der Beitrag angepinnt und erscheint nun in der Sammlung stets ganz oben.
dd) Überprüfung
Stellen Sie abschließend durch einen erneuten Aufruf ihrer Profilübersicht im neuen Design sicher, dass ihre Impressums-„Sammlung“ mitsamt dem die Angaben enthaltenden Beitrag öffentlich angezeigt wird.
Google plus8
Max-Lion Keller, Rechtsanwalt bei der IT Recht Kanzlei München gibt in seinem vollständigen Artikel, den Sie HIER finden auch noch Anleitungen zu einer richtigen Platzierung des Impressums bei vielen anderen Social Media Seiten, wie Twitter, Tumblr, Instagram, Youtube und noch einigen mehr.

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