Laut Beschluss der DSK dürfen Auskunfteien Bonitätsauskünfte gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO grundsätzlich nur erteilen, wenn es zur Wahrung eines berechtigten Interesses eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

DAUERHAFTES SCHULDVERHÄLTNIS

Besteht zwischen diesem Dritten (also dem anfragenden Unternehmen) und dem Betroffenen ein Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen das anfragende Unternehmen während der gesamten Dauer des Bestehens ein finanzielles Ausfallrisiko trägt (z.B. Ratenzahlungskredit, Girokonto, Energielieferungs-, Telekommunikationsvertrag), so dürfen Bonitätsauskünfte nicht nur zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Betroffene ein solches Vertragsverhältnis beantragt hat, sondern während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses und bis zur Erfüllung sämtlicher Pflichten des Betroffenen. Bei jeder dieser weiteren Auskünfte sind jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO strikt zu beachten. Das heißt vor jeder Übermittlung sind die konkreten berechtigten Interessen des Dritten gegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person abzuwägen.

VERSANDHANDELSGESCHÄFT KEIN DAUERSCHULDVERHÄLTNIS

Ein Versandhandelsgeschäft stellt als solches kein Dauerschuldverhältnis dar. Die aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Kunden möglicherweise bestehende Wahrscheinlichkeit und darauf gegründete Erwartung, dass der Kunde nach der ersten Bestellung wiederholt bestellen wird, und die zur Erleichterung der Bestellvorgänge möglicherweise erfolgte Einrichtung eines „Kundenkontos“ rechtfertigten es nicht, ein Versandhandelsgeschäft mit einem Dauerschuldverhältnis gleichzusetzen.

FINANZIELLES AUSFALLRISIKO

Ein berechtigtes Interesse seitens des Versandhandels gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO ist demnach nur gegeben, wenn aufgrund eines konkreten Bestellvorgangs ein finanzielles Ausfallrisiko vorliegt. Nach Vertragsschluss sind Bonitätsauskünfte an Versandhändler dann nicht zu beanstanden, wenn ein Ratenzahlungskredit vereinbart wurde oder noch ein offener Saldo besteht. In allen anderen Fällen ist das Rechtsgeschäft nach Abwicklung des einzelnen Kaufgeschäftes für den Versandhandel abgeschlossen, ein berechtigtes Interesse an Bonitätsauskünften ist dann nicht mehr zu belegen. Damit sind Nachmeldungen oder sonstige Beauskunftungen in dieser Konstellation rechtlich unzulässig.

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