Wie auf den Seiten des Hamburgischen BEauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) zu lesen ist, konnte dieser nun durchsetzen, dass Google mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt.

SPEZIALFALL INSOLVENZVERFAHREN

Personenbezogene Daten in Insolvenzverfahren, sind nach Maßgabe der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die InsoBekV enthält für das amtliche Portal auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen durch eine sog. robots.txt-Datei erfolgreich ausgeschlossen. Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren. Diese Angebote nutzen gezielt die hohe Aufmerksamkeit bei Insolvenzdaten für eigene kommerzielle Zwecke und lenken die Nutzer auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Werbeangebote. Die Betreiber dieser Angebote konnten bisher nicht ermittelt werden, so dass Betroffene nicht bei diesen direkt gegen die Veröffentlichungen vorgehen können.

ERHEBLICHER EINGRIFF IN PERSÖNLICHKEITSRECHTE

Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stellt jedoch einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten sind negativ betroffen. Die Informationen können erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr haben, da sie abschreckende Wirkung auf potentielle Vertragspartner haben. Davon können auch existenzielle Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein. Zudem erfolgt durch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen bei bloßer Namenssuche eine Übermittlung der Informationen aus Insolvenzverfahren auch an Nutzer ohne ein diesbezügliches Informationsinteresse. Nutzer, die im Einzelfall ein Informationsinteresse haben, können sich über das Portal der Amtsgerichte, Auskunfteien oder durch direkte Nachfrage informieren. Die Auffindbarkeit der Insolvenzinformationen über allgemeine Suchmaschinen ist dafür nicht erforderlich.

CASPAR ZUFRIEDEN

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, zeigt sich zufrieden:
„Es ist zu begrüßen, dass Google verschiedene Internetangebote, die unzulässig Insolvenzdaten veröffentlichen, nicht mehr verlinkt. Für die Betroffenen hat die dauerhafte Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten durch einfache Namenssuche, insbesondere im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzen, eine erhebliche Prangerwirkung. In Fällen wie diesem, in denen die Seitenbetreiber nicht ermittelbar sind, hat das Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen eine besondere Bedeutung für die Betroffenen.“

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