Wie ist das eigentlich? Man hatte einen erfolgreichen Stand auf einer Messe und hat dort viele neue Kontakte geknüpft, Verträge geschlossen, Visitenkarten bekommen und es sollen Angebote verschickt werden. Darf man eigentlich mit den so gewonnen Daten Werbung betreiben wie es einem beliebt?

JE NACH ZIELGRUPPE

Manche Ausstellungen und Messen richten sich an Unternehmen, manche an Endkunden. Hier ist entscheidend wer der Zielpersonenkreis ist – B2B oder B2C – und welche Art der Werbung – also Telefon und Fax, per E-Mail oder per Post – zum Einsatz kommen soll.

ANGEBOT ODER AUFTRAG

Wenn auf der Messe ein Auftrag zustande kommt oder wenn ein Angebot angefordert wird, entsteht ein rechtsgeschäftliches bzw. rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis. In diesem Falle reicht eine Information des Messebesuchers über die Nutzung seiner Daten zu diesem Zweck und seinem Widerspruchsrecht gegen eine weitere Nutzung seiner Daten für Werbezwecke.

OHNE SCHULDVERHÄLTNIS

Kommt kein solches Schuldverhältnis zustande, bedarf es zur Erhebung, Speicherung und Nutzung solcher Listendaten über Verbraucher hingegen einer Einwilligung. Diese ist schriftlich einzuholen, bzw. so wie in § 28 Abs. 3a BDSG beschrieben:
„Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.“

TELEFON, TELEFAX, E-MAIL ETC

Sollen die Daten für diese Zwecke genutzt werden, ist – unabhängig von einem Schuldverhältnis – § 7 Abs. 2 UWG zu beachten, in der die unzumutbaren Belästigungen definiert sind. Darum ist in diesem Falle eine vorherige und Ausdrückliche Einwilligung von Nöten.

VERKAUF VON WARE ODER DIENSTLEISTUNG

Beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung greift unter Umständen § 7 Abs. 3 UWG, sodass es keine unzumutbare Belästigung ist, sofern:

„1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Soll jetzt aber eine E-Mail Adresse für, über den Rahmen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen hinausgehende Produkte genutzt werden, ist wiederum eine Einwilligung notwendig.

ANGEFORDERTER KATALOG

Möchte der Messebesucher einen Prospekt oder Katalog bekommen, wofür er seine Adresse abgibt, können seine Daten ohne Einwilligung werblich verarbeitet und genutzt werden. Dennoch sollte man sich von solchen Interessenten sicherheitshalber für künftige Werbung eine Einwilligung geben lassen.

HINTERLASSENE VISITENKARTE

Bekommt man auf der Messe eine Visitenkarte in die Hand gedrückt, berechtigt dies noch lange nicht zur Nutzung aller darauf befindlichen Daten, wie Telefonnummer oder E-Mail, für Werbezwecke oder Newsletterversand, da in dre Übergabe der Visitenkarte keine ausdrückliche Einwilligung in die Nutzung dieser Daten für Werbezwecke zu sehen ist.

PRIVATE INFOS

Oft gehen Gespräche auf Messen über geschäftliche Inhalte hinaus. Man erfährt dass der Kunde oder Interessent Fußballfan ist oder gerne auf den Seychellen Urlaub macht. Solche Infos sind für Vertriebler nicht uninteressant und dürfen sich auch gerne gemerkt werden. Was allerdings nicht passieren darf, ist das solche privaten Informationen irgendwo schriftlich festgehalten oder elektronisch (z. B. in einem CRM) gespeichert werden. Der Grund dafür ist, dass bei solchen Daten das schutzwürdige Interesse des Betroffenen quasi immer überwiegt und sie weder zur Abwicklung noch zur Anbahnung eines Rechtsgeschäftes erforderlich sind.

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