Das Kopieren des Personalausweises ist eine gern gesehene Praxis bei Hotels, Autovermietern und Banken. Aber ist das Kopieren auch immer datenschutzrechtlich zulässig?

DAS SAGT DAS GESETZ

Im Gesetz findet sich kein ausdrückliches Verbot des Kopierens von Personalausweisen oder Reisepässen. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) jedoch ist ein grundsätzliches Kopierverbot aus dem Eigentum des Bundes an Pässen bzw. Personalausweisen, der Existenz einiger spezieller Erlaubnistatbestände (z. B. im Geldwäschegesetz) sowie indirekt aus § 14 PAuswG ableitbar.

KOPIEN FÜR BANKEN

Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes ist auch die Anfertigung einer Kopie des Ausweisdokuments gesetzlich möglich. Nach dem Geldwäschegesetz prüfungs- und aufzeichnungspflichtig sind bei natürlichen Personen folgende Daten: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Art und Gültigkeit des Ausweises. Wie es im Tätigkeitsbericht des Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) für das Jahr 2013/2014 heißt:
„Zu den übrigen im Ausweis enthaltenen Daten, wie Lichtbild, Größe, Augenfarbe, Ausweisnummer, besteht keine Aufzeichnungspflicht nach dem Geldwäschegesetz, so dass diese Daten mangels Erforderlichkeit von den Banken auch nicht verlangt werden dürfen. Um nur die erforderlichen Daten zu erheben, kann dies bei Kopien dadurch erfolgen, dass entweder per Schablone die nicht erforderlichen Daten abgedeckt oder danach geschwärzt werden.“

KOPIEN FÜR AUSKUNFTEIEN

Die von Auskunfteien teilweise geforderte Ausweiskopie bei der Beantragung von Eigenauskünften soll im Schwerpunkt die Identitätsprüfung bei namensgleichen oder -ähnlichen Personen erleichtern, da die Eigenauskunft nur die richtige Person erhalten darf. Des Weiteren geht es bei der Forderung nach einer Ausweiskopie aber auch darum, das Erschleichen von Bonitätsauskünften durch Unberechtigte zu erschweren, und soweit wie möglich zu vermeiden. Weil eine Ausweiskopie regelmäßig nur der Ausweisinhaber und damit der Berechtigte für eine Selbstauskunft nach § 34 BDSG vorlegen kann, ergibt sich daraus eine zusätzliche Sicherheit für Wirtschaftsauskunfteien zur Abwehr von Missbrauch. Für die Identifikation nicht notwendige Daten (wie z. B. Größe, Augenfarbe, Ausweisnummer, Bild, Unterschrift) sollen auch hier in der Ausweiskopie geschwärzt bzw. beim Kopieren abgedeckt werden.

KOPIEN FÜR HANDY-VERTRAGSANBIETER

Beim Abschließen von Handyverträgen kann § 95 Abs. 4 TKG als spezialgesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreifen, demzufolge Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten nicht nur die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen dürfen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist, sondern den Ausweis auch kopieren dürfen. Allerdings muss der Diensteanbieter die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers vernichten. Wenn die Identitätsprüfung allerdings unmittelbar vor Ort erfolgen kann, dürfte allerdings die Anfertigung einer Ausweiskopie auch in solchen Fällen nicht erforderlich sein, oder aber zumindest unverzüglich nach Feststellung der Angaben vernichtet werden.

KOPIEN FÜR HOTELS

Hotels dürfen von Kunden lediglich die nach Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 des Bayerischen Meldegesetzes vorgeschriebene Ausfüllung eines Meldescheins verlangen. Zusätzlich noch die Personalausweise zu kopieren ist nicht zulässig.

KOPIEN FÜR ÄRZTE

Das Erstellen und Speichern einer Ausweiskopie ist zur Identifizierung des Patienten nicht erforderlich und deshalb nicht zulässig. Das Kopieren eines Ausweises ist auch für Ärzte nur in Ausnahmefällen zulässig sei (siehe oben). Auch bei Forderung der Rentenversicherung, die Identität der begutachteten Person zu prüfen, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Erstellen einer Ausweiskopie.

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