Datenschutzbeauftragte in einem Betrieb genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Welche Aufgaben Datenschutzbeauftragte haben und inwieweit sie der Arbeitgeber nicht kündigen kann, erklärt Assessor jur. Harald Büring im heutigen Gastbeitrag von fachanwalt.de

STELLUNG DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN NACH DER DSGVO

Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 38, 39 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Datenschutzgrundverordnung ihnen verantwortungsvolle Aufgaben einräumt. So sind Datenschutzbeauftragte zunächst einmal zur Beratung verpflichtet. Diese erstreckt sich neben dem Arbeitgeber als Verantwortlichem auch auf alle Mitarbeiter, die persönlichen Daten verarbeiten. Der Begriff der Datenverarbeitung ist dabei weit zu verstehen.
Darüber hinaus ist der Datenschutzbeauftragte auch zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten zuständig. Des Weiteren unterliegt ihm die Zusammenarbeit mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Dass es hierbei schnell zu Interessenskonflikten zwischen einem internen Datenschutzbeauftragten als Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber kommt, liegt auf der Hand. Dies gilt besonders dann, wenn Firmen es mit der Einhaltung des Datenschutzes nicht so genau nehmen. Das dies wichtig ist, zeigen die jüngsten Skandale, bei denen persönliche Daten von Nutzern von Portalen in die Hände von Hackern gelangt sind.

WANN KANN DER ARBEITGEBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN KÜNDIGEN?

Aus diesem Grunde hat der deutsche Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bezüglich des bei ihm tätigen Datenschutzbeauftragten in § 38 Abs. 2 BDSG, § 6 Abs. 4 BDSG erheblich eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf ihm nur kündigen, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB vorliegen. Das bedeutet: Eine ordentliche Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist ausgeschlossen. Dem Datenschutzbeauftragten kann daher nicht jedes Fehlverhalten zu Last gelegt werden. Das Gleiche gilt auch für Gründe in seiner Person- wie eine lange Erkrankung – oder eines betriebsbedingten Grundes. Eine Kündigung ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber sich auf einen wichtigen Grund berufen kann.

WANN LIEGT EIN WICHTIGER GRUND FÜR EINE KÜNDIGUNG VOR?

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Datenschutzbeauftragte im Betrieb eine Straftat begangen hat. Hierunter fällt etwa ein Diebstahl an Sachen, die dem Arbeitgeber gehören. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn er einen Arbeitszeitbetrug oder Spesenbetrug begeht. Ebenso liegt ein wichtiger Grund vor, wenn er seinen Arbeitgeber oder seine Kollegen körperlich angreift etwa durch eine Ohrfeige.

In einem Fall ging es etwa darum, dass die Mitarbeiter eines größeren Unternehmens über eine elektronische Chipkarte mit Lichtbild verfügten. Mittels der eingebauten Bezahlfunktion konnten die Arbeitnehmer z.B. in der Kantine bezahlen. Ein Arbeitnehmer fand heraus, wie man die Chipkarte laden konnte, ohne Geld in den Automaten zu stecken. Nachdem er dies 97-mal getan hatte und auf einen Betrag von insgesamt 120 Euro gekommen war, kam der Arbeitgeber dahinter. Er kündigte ihm fristlos. Das sächsische Landesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 29.01.2015 –
1 Sa 407/14 klar, dass die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtmäßig gewesen ist. Grund dafür war, dass der Arbeitnehmer sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum Nachteil seines Arbeitgebers verschafft hatte. Aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruches war eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar.

WIE LANGE BESTEHT DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN?

Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf den Zeitraum von dessen Benennung. Vielmehr gilt dieser noch bis zu einem Jahr nach dem Ende seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

Kündigungsschutz bei freiwilliger Benennung?
Der besondere Kündigungsschutz gilt gem. § 38 Abs. 2 BDSG nur, wenn der Arbeitgeber zur Benennung des Datenschutzbeauftragten verpflichtet gewesen ist. Dies setzt gem. Art. 37 DSGVO voraus, dass

• die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

• die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

• die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten auch dann ernennen, wenn er in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Dies ergibt sich aus § 38 BDSG.
Diese Vorschrift spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Denn der Begriff der automatischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen. Er trifft auf alle Beschäftigte zu, die regelmäßig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu tun haben. Hierunter fällt unter anderem der Kundenservice, der Vertrieb, die Bearbeitung von Aufträgen, der Marketingbereich und die Finanzbuchhaltung.

Kündigungsschutz für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten?
Auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte kann sich möglicherweise auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, der für den Datenschutzbeauftragten besteht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

Im zugrundliegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber wegen der Erkrankung des Datenschutzbeauftragten einen weiteren Arbeitnehmer für sechs Monate zu stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ernannt. Im Anschluss daran kündigte er ihm zum Ende des Monats. Hiermit war der Mitarbeiter nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass für ihn ebenfalls der besondere Kündigungsschutz gilt.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und entschied mit Urteil vom 27.7.2017, 2 AZR 812/16, dass die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig gewesen ist. Hierzu führen die Richter aus, dass sich der spezielle Kündigungsschutz normalerweise auch auf den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten erstreckt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet gewesen ist. Anders sieht das aus, wenn er nur als Hilfsperson der Datenschutzbeauftragten fungiert hätte. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Auch wenn diese Entscheidung zur früheren Vorschrift von § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ergangen ist so ist davon auszugehen, dass sie auch für die neue Fassung in § 38 BDSG gilt.

FAZIT

Hiernach sind die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers beim Datenschutzbeauftragten erheblich eingeschränkt. Dies bedeutet allerdings für den Mitarbeiter keinen Freibrief.

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