Die wenigsten haben es schon mitbekommen, aber die größten Suchmaschinenbetreiber stellen mittlerweile für Löschanträge Online-Formulare zur Verfügung. Wenn dem nicht nachgegangen wird, kann die Aufsichtsbehörde helfen.

WANN KANN MAN TREFFER LÖSCHEN LASSEN?

Sofern noch kein entsprechender Antrag durch den Betroffenen gestellt worden ist, macht die Aufsichtsbehörde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Mai 2014 (Az.: C-131/12) auf die Möglichkeit aufmerksam, im Einzelfall Suchergebnisse löschen zu lassen. Der EuGH hat den Suchmaschinenbetreiber Google verpflichtet, Suchergebnisse, die bei einer Suche mit dem Namen einer Person angezeigt werden, dann zu löschen, wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten das berechtigte Informationsinteresse von Internetnutzern überwiegt.

VERZÖGERUNG BEI BING

Wie das BayLDA im aktuellen Tätigkeitsbericht schreibt, erhielten sie Anfragen von besorgten Bürgern, die bei der Microsoft Corporation als Betreiberin der Suchmaschine Bing einen Antrag auf Löschung von Suchmaschinenergebnissen gestellt hätten, der aber bislang ohne Reaktion geblieben sei. „In diesen Fällen, in denen bereits eine Antragstellung beim Suchmaschinenbetreiber erfolgt ist, lässt sich regelmäßig durch uns der aktuelle Sachstand herausfinden und dem Bürger weiter helfen, sofern uns die notwendigen Unterlagen durch den Antragsteller, wie z. B. Antrag und Bearbeitungsnummer beim Suchmaschinenbetreiber, zur Verfügung gestellt werden können.“

DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN STEHEN IHNEN ZUR SEITE

In einem „Info-Kompakt“-Blatt stellt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht für interessierte Bürger eine einseitige Über- sicht zu diesem Thema mit den aktuellen Links zu den Formularen von Bing, Google und Yahoo bereit.
Soweit ein Löschantrag abgelehnt oder auf einen solchen nicht reagiert wird, kann sich jeder Antragsteller an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Für die Suchmaschine Google ist dies der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit, für die Suchmaschine Yahoo! der Yahoo! EMEA Limited die irische Datenschutzaufsichtsbehörde. Für Deutschland ist das BayLDA für die Suchmaschine Bing der Microsoft Corporation Ansprechpartner.

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