Nach unserem neulich veröffentlichten Gastbeitrag der IT Recht Kanzlei München „Newsletter – wie die Einwilligung gelingt“ erreichten uns zahlreiche Fragen, ob bzw. warum eine Speicherung der IP-Adresse denn für den Nachweis im rahmen des Double Opt-Ins zulässig sei. Daher haben wir bei der Aufsichtsbehörde in Ansbach nachgefragt und ein Statement des BayLDA dazu bekommen.

IP ADRESSEN SIND PERSONENBEZOGENE DATEN

Spätestens seit dem BGH Urteil am 16. Mai letzten Jahres ist klar: Dynamische IP Adressen sind ebenfalls personenbezogene Daten. Das GEricht entschied dabei auch, dass diese gespeichert werden dürfen, aber NUR nach speziellen Vorraussetzungen: nämlich die des § 15 Abs. 1 TMG. Ein Anbieter von Online-Mediendiensten darf die also personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung auch über den eigentlichen Nutzungsvorgang hinaus erheben und verwenden, wenn diese Erhebung und die Verwendung erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit des Dienstes zu gewährleisten. Notwendig ist aber auch dann eine Abwägung mit dem Interesse, den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers auch tatsächlich über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

BGH ENTSCHEIDUNG VOM 10.02.2011, AZ. I ZR 164/09

Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 (im Sachverhalt einer Telefonwerbung), u.a. aus:
„Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.“

Urteil DES AG BONN VOM 10.05.2016, 104 C 227/15

Das Urteil des AG Bonn vom 10.05.2016, 104 C 227/15, enthält folgendes:
„Ob ein Opt-in vorlag, ist im Streitfall vom Werbetreibenden zu beweisen (Opt-in-Nachweis). Notwendige Voraussetzung fürs Gelingen ist, die Rahmenbedingungen jedes Werbeeinverständnisses genau zu protokollieren. Es reicht nicht, lediglich die IP-Adresse vorlegen zu können, unter der am Gewinnspiel teilgenommen wurde, und auf Anwendung des anerkannten Double-Opt-In-Verfahrens hinzuweisen.“

DAS BAYLDA KLÄRT AUF

„wegen der Nachweis-Anforderungen der Gerichte in Streitverfahren zum Vorliegen einer Einwilligung für die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbe-E-Mails, Bestellung eines Newsletters, etc. einschließlich zu einem ordnungsgemäß durchgeführten Double-opt-in-Verfahren halten wir die Speicherung der in diesem Zusammenhang angefallenen IP-Adressen durch die verantwortlichen Stellen für zulässig.
Auch geht es in Sachverhalten einer per Double-opt-in-Verfahren verifizierten Einwilligung oder Bestellung eines Newsletters gerade nicht um eine anonyme Internet-Nutzung, wofür die Speicherung von (vollständigen) IP-Adressen wegen des Risikos der Identifizierbarkeit problematisch ist, sondern es geht gerade um eine Verifizierung der Einwilligung/Newsletter-Bestellung durch einen konkreten Betroffenen, also um einen ohnehin personenbeziehbaren Vorgang, wobei die in diesem Zusammenhang verwendeten IP-Adressen dann keine weitere bzw. zusätzliche Persönlichkeitsrechts-Relevanz mehr haben.“

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