Bei dem Dienstleistungsverhältnis, das Sie als Seitenbetreiber mit der Verwendung von Analytics eingehen, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG vor. Dies bedeutet, dass Sie hier einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google abschließen müssen. Jetzt gibt es eine überarbeitete Vertragsvorlage.

WER MUSS DIESEN VERTRAG ABSCHLIESSEN?

Wer bereits Google Analytics nutzt oder ein Account für Google Analytics angelegt hat und davon ausgehen muss, dass das deutsche Datenschutzrecht auf seine Verwendung von Google Analytics anwendbar ist, muss diesen Vertrag abschließen. Dies gilt natürlich insbesondere für gewerblich betriebene Internetseiten.

ABER ICH HABE JA SCHON EINEN ADV-VERTRAG MIT GOOGLE

Bitte trotzdem noch ein mal den neuen Vertrag verwenden. Da das bisher verwendete Muster noch auf dem gestürzten Safe Harbor Abkommen beruht, verliert es nämlich seine Gültigkeit. Darum stellt Google eine überarbeitete neue Vertragsvorlage zur Verfügung, die jeder gewerbliche Analyticsnutzer ausfüllen und in doppelter Ausführung an Google Ireland Ltd schicken sollte.

MIT DEM VERTRAG IST DANN ALLES ERLEDGIGT?

Das kommt darauf an: Haben Sie Google Analytics bisher rechtskonform eingesetzt? Dann ja. Wenn nicht, müssen Sie alle bis dato erhobenen Analyticsdaten löschen und bei „Null“ beginnen. Denn neben dem ADV-Vertrag ist der Einsatz von Analytics nur mit der Verwendung einer IP-Anonymisierung erlaubt. Dazu muss dann noch eine Opt-Out Möglichkeit angeboten, wobei hier eine spezielle Möglichkeit für mobile Endgeräte nicht fehlen darf, sowie natürlich ein entsprechender Hinweis in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden.
Wie Sie Google Analytics in nur 5 Schritten datenschutzkonform einsetzen, finden Sie HIER detailliert erklärt.
Nachtrag, 7. März 2017: Wie das BayLDA in seinem 7. Tätigkeitsreport schreibt: „Wir fordern keinen Neuabschluss bestehender ADV-Verträge hierzu. Seit 26. September 2016 ist Google nach dem Privacy Shield zertifiziert, sodass die materiellen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übermittlung in die USA vorliegen.“ Wer allerdings erstmalig einen ADV-Vertrag mit Google abschließt sollte möglichst darauf achten, die neue Vorlage zu verwenden.

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