Mit Beschluss vom 12. Oktober diesen Jahres, urteilte das Verwaltungsgericht Göttingen zur Nutzung von Dash-Cams zur Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten. Hierbei hatte sich ein Antragsteller gegen eine datenschutzaufsichtliche Anordnung gewandt. Er hatte im Laufe der vergangenen Jahre ca. 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den zuständigen Stellen angezeigt, die er mit Dash-Cams, die in seinem Pkw an Front- und Heckscheibe installiert sind, aufgezeichnet hatte.

ES GILT DAS BDSG

Leitsatz 1 ergibt sich hierbei laut Gericht daraus, dass die Aufnahmen der Kameras dem Zweck der Dokumentation von Verkehrsunfällen oder Ordnungswidrigkeiten dienen würden und keiner persönlichen oder familiären Tätigkeit zuzuordnen seien: „Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation stellt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG dar, sodass der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet ist.“

KEIN BERECHTIGTES INTERESSE

Auch Leitsatz 2 stellt klar fest, dass die hier praktizierte Datenerhebung nur das Anzeigeverhalten des Antragstellers stützen würde. § 6b BDSG lässt aber keine permanente Videoüberwachung zur abstrakten Gefahrenvorsorge zu. In jedem Falle ergibt sich aber eine Unzulässigkeit der Verarbeitung der Daten aus dem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sowie aus der mangelnden Kenntlichmachung der Beobachtung: „Die Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar.“

SCHUTZWÜRDIGE INTERESSEN

Leitsatz 3 stellt klar, dass die Beobachtung nicht zulässig ist, da sie nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist, was auch für die anschließende Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt: „Bei der permanenten anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs mittels Dashcam bestehen Anhaltspunkte i. S. d. § 6 Abs. 1 BDSG dafür, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Selbst- und Eigentumsschutz gerichteten Interessen des Beobachtenden überwiegen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 -, juris, Rn. 59 f.).“

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